Kein Zweitschlüssel für Vermieter
Alle Schlüsselgewalt geht vom Mieter aus
Der Vermieter als stiller Gast in der Mietwohnung, weil er einen Zweitschlüssel besitzt: Das ist für viele Mieter eine Horrorvorstellung, die sie nicht dulden müssen.
Bild: Kate Vredevgood
Die Rechtslage ist eindeutig: Vermieter müssen ihren Mietern den Gebrauch der Wohnung gewähren. Während der Mietzeit dürfen sie keinen Zweitschlüssel zurückbehalten, der ihnen einen – womöglich unangekündigten – Zutritt ermöglicht.
Gemäß dem Deutschen Mieterbund unterliegen dieser Regel nicht nur Haus- und Wohnungsschlüssel, sondern auch Keller-, Briefkasten- und Garagenschlüssel. Behält der Vermieter dennoch einen Schlüssel und verschafft sich Zugang zur Mietsache, erfüllt dies in den meisten Fällen den Tatbestand des Hausfriedensbruchs und würde eine fristlose Kündigung durch den Mieter rechtfertigen.
Die Anzahl der übergebenen Schlüssel sollte im Mietvertrag, im Wohnungsübergabeprotokoll oder in einem speziellen Schlüsselübergabeprotokoll vermerkt werden. Die genaue Anzahl muss dann vom Mieter auch beim Auszug zurückgegeben werden.
Weil der Vermieter keine Schlüssel "in Reserve" behält, ist der Mieter selbst dafür verantwortlich, abhandengekommene Schlüssel zu ersetzen oder im Fall eines Schlüsselverlustes die Tür durch einen Schlüsseldienst öffnen zu lassen. Er kann auch schadensersatzpflichtig sein, wenn das Schloss aufgrund des Verlustes ausgetauscht werden muss, weil er seine Obhutspflicht vernachlässigt hat. Hierbei ist aber die Schuldfrage entscheidend – und ob ein Missbrauch des verlorenen Schlosses möglich ist: Ist der Schlüssel beispielsweise in einen tiefen Fluss gefallen, muss deshalb nicht das Schloss oder bei Mehrfamilienhäusern die Schließanlage ausgetauscht werden. Es reicht, den verlorenen Schlüssel zu ersetzen.
Mieter können sich mit einer entsprechenden Klausel in der Haftpflichtversicherung vor den finanziellen Folgen des Schlüsselverlustes schützen.