Winterdienst

Wer muss den Schnee räumen?

Grundstückseigentümer und Vermieter sind grundsätzlich für die Beseitigung von Schnee und Eis verantwortlich. Die Verkehrssicherungspflicht schreibt Eigentümern vor, ihr Grundstück und angrenzende öffentliche Gehwege von Schnee zu befreien. Mieter können ebenfalls verpflichtet werden.


Die Verkehrssicherungspflicht öffentlicher Gehwege obliegt den Gemeinden. Doch in der Regel wird mithilfe der Gemeindesatzungen das Schneeräumen und Streuen auf die Eigentümer der anliegenden Häuser abgewälzt. Die müssen sich daher oft nicht nur um die Zugangs- und Zufahrtswege zu den öffentlichen Verkehrsflächen kümmern, sondern auch um den angrenzenden öffentlichen Gehweg.

Winterdienst mit dem Mieter vertraglich regeln


Vermieter können die Räum- und Streupflichten auf ihre Mieter übertragen. Allerdings müssen solche Regelungen bestimmte formale Kriterien erfüllen, um „gerichtsfest“ zu sein. Auch lässt sich die Haftung für den Fall, dass doch mal etwas passiert, nicht einfach weiterreichen.

Mit einer entsprechenden Klausel im Mietvertrag kann der Mieter zur Räumung der Wege und zum Streudienst verpflichtet werden. Oft, vor allem bei Häusern mit mehreren Mietwohnungen, wird der Streudienst auch in der Hausordnung geregelt. Nach einer Gerichtsentscheidung genügt allerdings der reine Hinweis auf die Hausordnung mit entsprechender Regelung nicht (Amtsgericht Köln; Urteil vom 27.01.2011; Az: 210 C 107/10). Die Hausordnung muss dem Mietvertrag beigeheftet sein. Dann ist der Mieter informiert und es bestehen über seine Streupflicht keine Zweifel. Die Hausordnung ist damit Bestandteil des Mietvertrages geworden. Der Vermieter kann sie später nur mit Zustimmung des Mieters ändern. Ohne dessen Zustimmung kann der Vermieter keinen Räum- und Streudienst nachträglich einführen.

Übrigens:

Es ist nicht möglich, die Räumpflicht nur bestimmten Mietern eines Hauses aufzuerlegen – etwa den Bewohnern des Erdgeschosses. Solche Klauseln sind unwirksam.

Winterdienst mit dem Mieter vertraglich regeln


Ist ein Mieter aufgrund seines Alters oder Gebrechen auf Dauer nicht in der Lage, die Räum- und Streupflicht zu erfüllen, so muss er sich um eine Ersatzperson kümmern. Sind beispielsweise damit sehr hohe Kosten verbunden oder kann keine Ersatzperson gefunden werden, so ist der Winterdienst für den Mieter unzumutbar. Er kann dann vom Vermieter die Entbindung von seiner Verpflichtung verlangen. Ist der Mieter dagegen wegen beruflicher Außendiensttätigkeit oder wegen Urlaub vorübergehend verhindert, muss er in jedem Fall für Ersatz sorgen. Häufig wird das auch in den Klauseln des Mietvertrags geregelt. Grundsätzlich gilt, dass bei nur vorübergehender Verhinderung nicht von einer Unzumutbarkeit ausgegangen werden kann.

Vertrauen ist gut, Kontrolle dennoch Pflicht


Auch wenn Eigentümer ihre Mieter zum Schneeschaufeln verpflichten, sind sie trotzdem für die Sicherheit verantwortlich und müssen den Winterdienst kontrollieren. Denn: Wenn auf dem nicht geräumten Grundstück oder Gehweg jemand ausrutscht und sich verletzt, hat er Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz. Das gilt auch, wenn ein Schild vor dem „Betreten auf eigene Gefahr“ warnt. Kontrolliert der Vermieter den Winterdienst auf seinem Grundstück nicht, kann er bei einem Unfall schadenersatzpflichtig werden.

Schneeschieber, Besen und Co.


Der Vermieter muss dem Mieter die Geräte für die Schneeräumung bereitstellen. Er kann ihn nicht etwa vertraglich dazu verpflichten, Schneeschieber und Besen auf eigene Kosten anzuschaffen.

Kommt der Mieter der Verpflichtung für den Winterdienst nicht nach, kann der Vermieter ihn abmahnen. Er sollte darauf hinweisen, dass er ein Unternehmen mit dem Winterdienst beauftragen werde, deren Kosten der Mieter dann zu tragen habe. Dabei gilt aber das Gebot der Wirtschaftlichkeit. Es dürfen nur die Kosten für den erforderlichen Winterdienst auf den Mieter umgelegt werden.


In der Nacht ruht die Pflicht


Für die Nacht muss sich niemand den Wecker stellen. Fällt dagegen am Tag frischer Schnee, muss er beseitigt werden, sobald der Schneefall endet. Von wann bis wann tagsüber geräumt oder gestreut werden muss, regeln die Kommunen unterschiedlich. Detaillierte Vorgaben, wann, wo und wie zu räumen ist, stehen in den Ortssatzungen der Städte und Gemeinden.

In vielen Kommunen besteht Streupflicht zwischen  7 und 20 Uhr. An Sonn- und Feiertagen kann ein bis zwei Stunden später begonnen werden.

Ein schmaler Pfad reicht nicht aus


Wer nur einen Pfad in Schneeschieberbreite freilegt, genügt seiner Pflicht nicht. Als Grundregel gilt: Zwei Personen müssen aneinander vorbeigehen können. Manche Gemeinden schreiben auch deutlich breitere Flächen vor. Existiert vor dem Grundstück kein Gehweg, muss der Straßenrand auf entsprechender Breite vom Schnee befreit werden.

Viel zu viel Schnee …


Bei anhaltendem Schneefall türmen sich die Flocken bald zu stattlichen Haufen. Die weiße Pracht muss am Rand des Gehweges liegen bleiben und darf nicht auf die Fahrbahn geschoben werden. Reicht der Platz nicht aus, wird das eigene Grundstück zum Lagerplatz oder ein nahegelegener Grünstreifen. Gullys sollten unbedingt frei bleiben, sonst kann später das Schmelzwasser nicht ablaufen.

Split oder Asche – ja, Streusalz – nein!


Streusalz gegen Eisglätte ist in vielen Kommunen verboten und kann mit Geldbußen bestraft werden. Umweltschonende Alternativen zum Streuen sind Split oder Asche. Ungeeignet als Streumittel sind Hobelspäne. Wenn sich die Späne mit Feuchtigkeit vollsaugen, können sie rutschig werden.

Bin dann mal weg …


Wenn Eigentümer oder Mieter in den Urlaub fahren, müssen sie sich um eine Vertretung kümmern. Sie sollten also vor der Abreise dafür sorgen, dass jemand ihre Aufgaben in der Zeit übernimmt. Wer nicht kontrolliert, ob die Vertretung den Pflichten nachkommt, muss laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg (Az.: 1 U 77/13) einen Schaden unter Umständen selber zahlen. Fällt die Vertretung aus, weil sie sich zum Beispiel ein Bein gebrochen hat, muss für weiteren Ersatz gesorgt werden. Um sich vor unangenehmen Überraschungen zu schützen, sollten Eigentümer vor dem Start in den Urlaub am besten jemanden beauftragen, der regelmäßig nach dem Rechten sieht.

Wer haftet bei einem Sturz?


Bei einem Sturz wird der Geschädigte zunächst den Hauseigentümer oder Vermieter haftbar machen. Daher sollte jeder Vermieter und Eigentümer unbedingt eine Haftpflichtversicherung besitzen. Die Versicherung prüft, ob der Schaden erstattet werden muss und begleicht ihn gegebenenfalls. Wenn der Vermieter die Verpflichtung zum Räum- und Streupflicht vertraglich an den Mieter übertragen hat, kann dann bei Verletzung der Streupflicht der Mieter haftbar gemacht werden. Allerdings ist – wie bereits beschrieben – der Vermieter verpflichtet, die Einhaltung der Räum- und Streupflicht durch den Mieter zu überwachen. In der Praxis ist daher zweifelhaft, ob der Mieter haftbar gemacht werden kann.


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