Mietrechtsänderung 2018: Das plant die GroKo

Gesetzesentwurf wurde erneut entschärft

Drei Jahre nach Einführung der Mietpreisbremse plant die Große Koalition eine neue, umfassendere Mietrechtsänderung. Der Gesetzesentwurf wurde in der zweiten Fassung zur Stellungnahme an die Verbände geschickt. Wir erklären, was drinsteht.

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Wegen Kritik der Union musste Bundesjustizministerin Katarina Barley (SPD) ihren Gesetzesentwurf abändern. Die zweite Fassung des Mietrechtsanpassungsgesetzes (MietAnpG) wurde in vielen Bereichen deutlich abgeschwächt. Den Spitzenverband der Wohnungswirtschaft GdW freut es, der Mieterbund nannte den neuen Entwurf „enttäuschend“.

Die folgenden vier Themen sind besonders wichtig:


  1. Mietpreisbremse: Vermietern wird eine Auskunftspflicht beim Abschluss eines neuen Mietvertrags auferlegt. Falls die Vormiete bereits mehr als zehn Prozent über der üblichen Vergleichsmiete gelegen hat, muss er dies von sich aus angeben. Dann kann er sich auf diesen „Bestandsschutz“ berufen. Macht er keine Angaben, muss er die Miete entsprechend gemäß Mietpreisbremse senken.

  2. Einfacher rügen: Vermutet der Mieter, dass sein Vermieter die Regeln der Mietpreisbremse verletzt, reicht zukünftig eine einfache Rüge aus – ohne nähere Angaben, warum er die Miete beanstandet. Es liegt dann am Vermieter, zu beweisen, dass er die Mietpreisbremse nicht unterläuft.

  3. Modernisierungen: In Städten und Gemeinden mit erhöhter Wohnungsknappheit können Vermieter künftig – zunächst für die Dauer von fünf Jahren – nur noch acht Prozent statt der bisherigen elf Prozent der Modernisierungskosten auf die jährliche Miete umlegen. Außerdem gibt es eine Kappungsgrenze für Modernisierungen: Drei Euro pro Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren sind das Maximum.

  4. Ordnungswidrigkeit: Vermieter, die ihre Immobilie nur deshalb modernisieren, um die Mieter über die höheren Mietkosten aus den Räumen herauszudrängen, können zukünftig mit einer Ahndung als Ordnungswidrigkeit und einer Strafe von bis zu 100.000 Euro rechnen. Mieter können überdies Schadenersatz fordern.

Noch steht das Gesetzgebungsverfahren am Anfang. Wir halten Sie auf dem Laufenden, wenn sich Änderungen am Referentenentwurf ergeben.

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