MietpreisCheck - Wie fair ist der Mietpreis für Ihre Wohnung?

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Aktuelles zum Bestellerprinzip Kauf

18.08.2019 - Koalitionsausschuss von Union und SPD einigt sich auf neue Rahmenbedingungen beim Immobilienverkauf

Am 18.08.19 einigte sich der Koalitionsausschuss von Union und SPD auf neue Rahmenbedingungen beim Immobilienverkauf. Künftig sollen sich Käufer und Verkäufer die Courtage bundesweit teilen. Ein neues Gesetz könnte schon Anfang 2020 in Kraft treten.

Hier finden Sie aktuelle Infos rund ums Bestellerprinzip Kauf:… mehr

25.02.2019 - Referentenentwurf für das Bestellerprinzip Kauf

Das Bundesjustizministerium mit Katharina Barley (SPD) an der Spitze legt einen Referentenentwurf für das Bestellerprinzip Kauf vor, Titel: „Entwurf eines Gesetz zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnimmobilien“.

Hier finden Sie die wichtigsten Punkte:… mehr 

Aktuelles zum Bestellerprinzip

01.06.2015 - Bestellerprinzip gilt ab heute

Seit heute greift die neue gesetzliche Regelung zur Maklerprovision bei der Vermittlung von Mietwohnungen. Wer bestellt, bezahlt: Nach diesem Prinzip muss zukünftig der Vermieter den Makler bezahlten, wenn er diesen mit der Vermietung von Wohnungen beauftragt. Das neue Gesetz greift ab dem 01.06.2015 für das gesamte Bundesland.

Wir sagen Ihnen, was das Bestellerprinzip für Sie bedeutet … mehr 

27.04.2015 – Mietpreisbremse und Bestellerprinzip treten zum 1. Juni 2015 in Kraft

Im Bundesgesetzblatt wurde heute das Gesetz zur Mietpreisbremse und dem Bestellerprinzip offiziell verkündet. Das Gesetz tritt zum 1. Juni 2015 in Kraft. Für welche Gebiete und Bezirke die Mietpreisbremse gilt, müssen nun die einzelnen Bundesländer festlegen.

27.03.2015 - Mietpreisbremse und Bestellerprinzip passieren Bundesrat

Heute hat der Gesetzentwurf von Jusitzminister Heiko Maas zur Novellierung des Mietrechts den Bundesrat passiert. Die Länderkammer folgte damit der Empfehlung des Rechtsausschusses. Mit der Billigung haben die Mietpreisbremse und das Bestellerprinzip eine weitere Etappe genommen. 

Noch im April soll Bundespräsident Joachim Gauck das neue Gesetz unterzeichnen. Nach Angaben des Justizministeriums könnte die Mietrechtsänderung dann bereits am 1. Juni 2015 in Kraft treten. Danach haben die einzelnen Landesregierungen bis 2020 Zeit, Gebiete festzulegen, in denen die Mietpreisbremse greifen soll. Viele Großstädte, wie Berlin, Hamburg oder Frankfurt haben bereits signalisiert, dass sie das Gesetz schnell umsetzten wollen.

Was genau ändert sich durch das neue Gesetz? Wir haben Antworten auf die fünf häufigsten Fragen zum Bestellerprinzip für Sie.


Das bedeutet das Bestellerprinzip für...

Mieter

  • Wenn Sie den Mietvertrag für eine neue Wohnung abschließen, die im Auftrag des Vermieters von einem Makler vermittelt wurde, muss der Vermieter die Maklercourtage zahlen.
  • Der Vermieter darf die Maklergebühr nicht an den Mieter weiterberechnen.
  • Wer explizit einen Makler mit der Suche nach einer Mietwohnung beauftragt, muss auch zukünftig den Makler selbst bezahlen.

Eigentümer

  • Wenn Sie bei der Wohnungsvermietung einen Makler beauftragen, müssen Sie dessen Courtage selbst tragen.
  • Der Gesetzgeber hat ausgeschlossen, dass der Vermieter die Kosten hinterher an den Mieter weiterberechnet.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen muss jedoch auch künftig der Mieter für die Courtage gerade stehen – nämlich dann, wenn er selbst ausdrücklich einen Makler damit beauftragt, eine neue Wohnung ausfindig zu machen.
  • Trotz der Neuregelung können sich die Dienste des Maklers auszahlen, weil er die Inserate sowie die Besichtigungen übernimmt und eventuell eine Vorauswahl der Mietinteressenten durchführt.

Makler

  • Bei der Vermittlung von Wohungsmietverträgen erfolgt die Provisionszahlung zukünftig von demjenigen, der die Leistung bestellt.
  • Auftraggeber können weiterhin Mieter und Vermieter sein.
  • Die Neuregelung gilt nicht für den Verkauf. Hier kann die Provisionszahlung nach wie vor vom Verkäufer und/oder Käufer erhoben werden.
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Neuregelung der Maklerprovision: Wen betrifft das Bestellerprinzip?

Bundestag und Bundesrat haben das Mietrechtsnovellierungsgesetz verabschiedet. Darin enthalten ist nicht nur die Mietpreisbremse, sondern auch eine Änderung im Maklerrecht: das sogenannte Bestellerprinzip. Bei der Vermittlung von Wohnungsmietverträgen wird derjenige die Maklerprovision bezahlen, der dem Makler den Auftrag erteilt hat.

Das Bestellerprinzip ist Bestandteil des Paketes gesetzlicher Neuregelungen, die als „Mietpreisbremse“ bezeichnet werden. Es regelt, wer bei der Beauftragung eines Maklers dessen Provision zu bezahlen hat.

Bislang war üblich, dass bei einer Vermittlung von Wohnungsmietverträgen die Maklerprovision vom Mieter bezahlt wurde, auch wenn der Makler die Wohnung oder das Haus im Auftrag des Vermieters angeboten hatte.

Neuer Grundsatz: Wer den Makler bestellt, soll die Maklergebühr bezahlen

Mit der Einführung des Bestellerprinzips ändert sich dies. Grundsatz der neuen Regelung ist, dass die Maklergebühr von demjenigen bezahlt wird, der die Dienstleistung des Maklers in Auftrag gegeben hat. Wenn also der Wohnungseigentümer als Vermieter einen Makler damit beauftragt, muss er als Auftraggeber auch die Maklerprovision übernehmen.

Auswirkungen bleiben abzuwarten

Ob sich dadurch in Zukunft mehr Vermieter als bisher entscheiden, ihre Wohnung in Eigenregie und ohne Zuhilfenahme eines Maklers zu vermarkten, bleibt abzuwarten. Auch wenn nach Einführung des Bestellerprinzips im Regelfall der Vermieter als Auftraggeber die Provision bezahlen muss, kann er im Gegenzug von einem fachkundigen Makler eine wertvolle Dienstleistung erwarten. So kümmern sich Makler nicht nur um die Inserate und die Erstellung eines Exposés, sondern führen oftmals auch die Besichtigungen durch und führen die ersten Gespräche mit den Mietinteressenten.

Kauf und Verkauf von Immobilien ist vom Bestellerprinzip nicht betroffen

Während sich für Vermieter und Mieter bei der Beauftragung eines Maklers einiges ändert, bleiben die Gepflogenheiten bei Kauf und Verkauf einer Immobilie unverändert. Hier übernehmen je nach Marktsituation entweder der Käufer, der Verkäufer oder beide Parteien gemeinsam die Maklergebühr, wenn ein Immobilienvermittler eingeschaltet wurde.

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