Was ist, wenn Makler oder Eigentümer trotzdem Provision verlangen?

Ab dem 1. Juni 2015 gilt im Mietmarkt das Bestellerprinzip

Im Rahmen der Gesetzgebung rund um die Mietpreisbremse wurde auch ab Anfang Juni 2015 das Bestellerprinzip bei Mietwohnungen eingeführt. Wer den Makler beauftragt, muss fortan auch für seine Provision aufkommen. Doch: Kann bei Mietern trotzdem durch die Hintertür kassiert werden?


Ab 1. Juni 2015 gilt: Wer den Makler beauftragt, muss die Provision übernehmen.

Vor der Einführung des Bestellerprinzips war es üblich, dass der Mieter auch dann für die Provision aufkommen musste, wenn der Vermieter den Makler mit der Vermarktung der Mietwohnung beauftragt hatte. Ab 1. Juni 2015 gilt als neue Grundregel bei der Vermietung: Derjenige, der dem Makler einen Auftrag erteilt, muss auch die Provision übernehmen. Das wird in den allermeisten Fällen der Vermieter sein, es sei denn, der Mieter beauftragt den Makler mit der Suche. Voraussetzung für eine wirksame Provisionsforderung ist dann im Regelfall, dass der Makler im Auftrag des Mietinteressenten aktiv nach Wohnungen sucht und nicht lediglich Objekte aus seinem Bestand anbietet.

In den Medien, insbesondere im Internet, kursieren bereits Mutmaßungen und Methoden, wie Mieter trotz des Bestellerprinzips an der Provision zumindest teilweise beteiligt werden können. Manche dieser Ideen liegen im rechtlichen Graubereich oder sind sogar illegal. Ein seriöser Makler wird Mieter allerdings nicht durch illegale Techniken dazu bringen, eine Provision zu zahlen. Hinzu kommt: Viele Makler haben bereits im vergangenen Jahr auf die Innenprovision umgestellt, was bedeutet, dass der Eigentümer bereits vor dem 01.06.2015 die Provision des Maklers bei der Vermittlung einer Immobilie bezahlte.

MietpreisCheck - Wie fair ist der Mietpreis für Ihre Wohnung?

Die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist meist mit Aufwand verbunden. Eine erste Einschätzung erhalten Sie aber schon jetzt mit dem MietpreisCheck von ImmobilienScout24.

Mietpreis überprüfen

Keine Servicegebühr für Besichtigungen

Dass Makler von Mietinteressenten unabhängig vom Zustandekommen eines Mietvertrags eine Servicegebühr, beispielsweise für die Durchführung der Besichtigung, verlangen dürfen, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Solche Gebührenforderungen wären in aller Regel unwirksam. Denn bei Maklerverträgen gilt der Grundsatz: Der Makler hat erst dann Anspruch auf Entlohnung, wenn er am erfolgreichen Abschluss eines Vertrages beteiligt war.

Überhöhte Ablösezahlungen können anteilig zurückgefordert werden

Aber auch Vermieter könnten in Versuchung geraten, die nun auf ihren Schultern ruhende Provision an den neuen Mieter weiterzureichen: zum Beispiel über besonders hohe Ablösezahlungen. Diese werden häufig für die Übernahme vorhandener Einrichtungsgegenstände wie Einbauküche oder Möbel verlangt. Allerdings sind diese Forderungen nicht gerechtfertigt, wenn die Zahlung im Verhältnis zum Zeitwert der Gegenstände weit überhöht ist. Ein auffälliges Missverhältnis ist zumeist dann gegeben, wenn der geforderte Preis um mehr als 50 Prozent über dem Zeitwert liegt. Der zu viel gezahlte Anteil darf dann auch nach dem Abschluss des Mietvertrags wieder zurückgefordert werden.

Zurückholen der Provision über höhere Miete funktioniert nicht überall

Ob die vom Vermieter gezahlte Provision einfach in Form einer höheren Miete im Lauf der Zeit wieder zurückgeholt werden kann, hängt nicht nur davon ab, ob die neuen Mieter bereit sind, eine höhere Miete als der Vormieter zu bezahlen. Liegt die Wohnung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt, das den Regelungen der Mietpreisbremse unterliegt, dann darf die Miete bei der Neuvermietung von Bestandswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens zehn Prozent überschreiten.

Widerspruch gegen Provisionsrechnung möglich

Für Mieter stellt sich die Frage, wie sie angesichts der neuen Rechtslage reagieren sollten, wenn ihnen nach dem Abschluss des Mietvertrags eine Provisionsrechnung ins Haus flattert. Wurde die Wohnung im Auftrag des Vermieters vermarktet, besteht für solche Forderungen gemäß dem Bestellerprinzip kein Anspruch mehr. Dennoch sollten Mieter die Rechnung nicht einfach ignorieren, da sie ansonsten im Streitfall ihre Position schwächen könnten.

Wer eine Forderung nicht anerkennen will, sollte dagegen ausdrücklich Widerspruch einlegen. Darin enthalten sein sollte:

  • die Feststellung, dass kein Maklervertrag zustande gekommen ist;
  • der Hinweis, dass aufgrund des Bestellerprinzips kein Anspruch auf Provisionszahlung besteht.

Um die Zustellung im Streitfall beweisen zu können, sollte der Widerspruch in schriftlicher Form als Einschreiben mit Rückschein versandt werden.

Sollte trotzdem ein gerichtlicher Mahnbescheid eintrudeln, gilt es rasch zu handeln. Im Regelfall bleiben nur zwei Wochen Zeit, um dagegen Widerspruch einzulegen und die Ausstellung eines Vollstreckungsbescheids zu verhindern. Falls die Gegenpartei versucht, ihre Forderung auf dem Klageweg durchzusetzen, sollte ein auf Maklerrecht spezialisierter Anwalt konsultiert werden, der die Erfolgsaussichten für den Betroffenen einschätzen kann.

Makler im Porträt

Was Makler alles leisten und wie sie mit dem Bestellerprinzip umgehen, lesen Sie in unseren persönlichen Makler-Porträts.

Der Weg zur Traumwohnung
Wir zeigen Ihnen, wie es geht
  • Digitale Bewerbermappe in wenigen Minuten
  • Jetzt Online SCHUFA-BonitätsCheck einholen
  • Wohnwünsche einfach und clever erfüllen
  • Zahle ich zu viel Miete?
  • Für mehr Vertrauen bei Ihrer Immobiliensuche

Erstellen Sie alle geforderten Dokumente online in nur 3 Minuten – ohne Dokumentensuche, Einscannen & Zettelwirtschaft.