BGH-Urteil zu Schönheitsreparaturen bei Auszug

Kann Mieter trotz Renovierungsvereinbarung aufs Streichen verzichten?

Normalerweise müssen Mieter beim Auszug die Wohnung nicht streichen, wenn sie beim Einzug unrenoviert war. Was aber, wenn sie sich per Vereinbarung zum Streichen verpflichtet haben? Darüber entschied jetzt der Bundesgerichtshof.

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In dem vorliegenden Fall war der Mieter in die Wohnung eingezogen und hatte dem Vormieter Einrichtungsgegenstände abgekauft. Dabei traf er auch eine „Renovierungsvereinbarung“ mit ihm: Der neue Mieter erklärte sich dazu bereit, die im Mietvertrag festgehaltenen Verpflichtungen zur Schönheitsreparatur für den Vormieter zu übernehmen. Zum Ende seiner Mietzeit führte der Mieter auch tatsächlich Schönheitsreparaturen aus. Der Vermieter sah diese allerdings als unzureichend an und beauftragte Handwerker. Deren Kosten – rund 800 Euro – wollte der Vermieter vom Mieter ersetzt haben.   

Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2015


Das sah der Mieter nicht ein und bezog sich auf die Rechtsprechung aus dem Jahr 2015. Damals hatte der Bundesgerichtshof (BGH) eine Grundsatzentscheidung getroffen: Mieter, die in eine unrenovierte Wohnung ziehen, müssen diese nicht renoviert verlassen – auch wenn im Mietvertrag etwas anderes steht. Der Vermieter wollte das nicht akzeptieren und verwies auf die „Renovierungsvereinbarung“ mit dem Vormieter – und bekam zunächst in den Vorinstanzen recht.

Unangemessene Benachteiligung


Der BGH stimmte dem jedoch nicht zu: In seinem Urteil stellte er fest, dass eine Formularklausel zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag den Mieter unangemessen benachteilige. Das gelte auch, wenn sich der Mieter, wie in diesem Fall, zur Übernahme verpflichtet hat.


Fazit:

Es bleibt dabei: Wer in eine unrenovierte Wohnung einzieht, muss sie nicht schöner verlassen, als er sie übernommen hat. Die gesonderte Renovierungsvereinbarung in diesem Fall betreffe nur Vormieter und Mieter, stellt der BGH fest. Auf das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter habe sie keinen Einfluss.


Az. VIII ZR 277/16

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