BGH-Urteil entscheidet:

Bei Mieterhöhungen zählt nur die tatsächliche Wohnungsgröße

Wenn die Miete erhöht wird, kommt es jetzt nur noch auf die tatsächliche Größe der Wohnung an – auch wenn im Mietvertrag eine andere Quadratmeterzahl steht.

Eine gute Nachricht für Mieter ist ein neues Urteil, mit dem der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung korrigiert: Bei Mieterhöhungen gilt jetzt die tatsächliche Wohnfläche – egal, welche Quadratmeterzahl im Mietvertrag steht und wie groß der Unterschied zur wirklichen Größe der Wohnung ist. Das Urteil schützt Mieter vor unzulässigen Mieterhöhungen.

Mieterhöhungen müssen sich an der tatsächlichen Wohnungsgröße orientieren

Mieterhöhungen müssen sich an der tatsächlichen Wohnungsgröße orientieren

Wichtig ist das für Mieter, deren Wohnung in Wirklichkeit kleiner ist, als es im Mietvertrag steht. Denn in solchen Fällen zahlen sie ohnehin schon Miete für nicht existierende Flächen und mussten nach bisherigem Recht auch prozentuale Mieterhöhungen für diese Flächen akzeptieren. Erst bei mehr als 10 Prozent Unterschied zwischen der im Mietvertrag angegebenen und der tatsächlichen Quadratmeterzahl konnten Mieter früher ihre Rechte geltend machen. Das hat nun der Bundesgerichtshof mit seinem neuen Urteil geändert.

Darüber hinaus schränkt auch die Kappungsgrenze die Möglichkeiten für Vermieter ein: Diese soll drastische Mietsteigerungen verhindern. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt können Landesregierungen festlegen, dass innerhalb von drei Jahren höchstens 15 Prozent Mieterhöhung erlaubt sind. Eine Kappungsgrenze gilt zurzeit in elf deutschen Bundesländern.

Unabhängig von der jüngsten Entscheidung des BGH will die Bundesregierung ab 2016 gesetzlich festlegen, dass auch bei Betriebskostenabrechnungen künftig nur noch die tatsächliche Wohnungsgröße zählt. Das bedeutet eine weitere Stärkung der Mieterrechte.



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