Urteil: Keine Wohnungskündigung für Senioren

LG Berlin stärkt Schutz für ältere Mieter

Das Landgericht Berlin stellt sich auf Seiten der Mieter: Es stellt in einem aktuellen Urteil fest, dass die Kündigung wegen Eigenbedarf für ältere Mieter eine besondere Härte darstellt (Az. 67S345/18).



Der Fall ereignete sich folgendermaßen: Eine Vermieterin kündigte 2015 ihren 87 und 84 Jahre alten Mietern wegen Eigenbedarf. Die Mieter gaben an, dass für sie ein Wohnungswechsel aufgrund ihres Alters, der beeinträchtigten Gesundheit und der Verwurzelung am Ort der Mietwohnung – beide wohnen dort seit 1997 – nicht infrage käme und widersprachen der Kündigung.

Besondere Härte aufgrund des hohen Alters


In erster Instanz erhielten sie recht: Das Amtsgericht Berlin wies die von der Vermieterin erhobene Räumungsklage ab. Diese legte daraufhin Berufung ein. Aber auch das Landgericht Berlin entschied jetzt genau wie die Vorinstanz. Dabei stellt es vor allem auf den § 574 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ab, der einen Widerspruch gegen die Kündigung rechtfertigt, wenn sie für die Mieter eine besondere Härte bedeutet. Das Gericht begründete diese besondere Härte mit dem hohen Alter der Mieter, da beide über 80 Jahre alt sind. Ab welchem Alter diese Regelung gelten soll, ließen sie jedoch offen. Auch spielten die anderen von den Mietern aufgeführten Gründe wie Krankheit oder Wohnortverwurzelung offenbar keine Rolle bei der Begründung des Urteils.

Keine Revision


Die ebenfalls im genannten Paragrafen vorgesehen Interessenabwägung zwischen Vermieter und Mieter fiel im beschriebenen Fall zuungunsten der Vermieterin aus: Sie wollte die Mietwohnung nicht ganzjährig bewohnen und ihr Ansinnen strebte auf einen bloßen Komfortgewinn zu. Die wirtschaftlichen Nachteile stufte das Gericht als unerheblich ein. Das Landgericht Berlin ließ keine Revision beim Bundesgerichtshof zu.

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