Mietvertrag unterschreiben, Maklerprovision streichen
Darf ich den Makler überlisten?
Trotz des unterschriebenen Mietvertrags haben zwei Mieter die Maklerprovision zurückgefordert. Der Rechtsstreit ging bis an den Bundesgerichtshof.
Der Mietvertrag war unterschrieben, die Maklerprovision gezahlt. Doch zwei Monate später widerriefen zwei Mieter in Kiel den Maklervertrag. Sie wollten Ihr Geld zurück: 1.250 Euro plus Zinsen. Der Makler hatte dafür wenig Verständnis. Schließlich hatte er ihnen die neue Wohnung erfolgreich vermittelt. Da er sich weigerte, das Geld zu erstatten, reichten die Mieter Klage beim Amtsgericht ein.
Der Fall ging bis zum Bundesgerichtshof, der den Mietern letztlich recht gab. Eine Widerrufsbelehrung sei dringend erforderlich und habe in der Fernkommunikation des Maklers (Post, Telefon, Internet) nicht stattgefunden. Das Anmieten der Wohnung könne nicht als Einverständnis über den Maklervertrag gesehen werden. Aufgrund der fehlenden Belehrung entschied der Bundesgerichtshof, dass der Widerruf auch nachträglich rechtens ist. Nun muss der Makler die Provision vollumfänglich erstatten. Er trägt außerdem die Kosten des Verfahrens.
Bei Kaufimmobilien hatte der Bundesgerichtshof bereits im Juli 2016 zwei Kunden aufgrund derselben Makler-Versäumnisse Recht gegeben. Nach dem Grundstückskauf hatten sie die Provisionszahlung verweigert und erst im Laufe der Gerichtsverfahren ihre Verträge widerrufen.
Wie auch beim Online-Handel besteht bei über Fernkommunikation abgeschlossenen Maklerverträgen eine 14-tägige Widerrufsfrist. Vergisst der Makler darauf hinzuweisen, verlängert sich die Frist um ein Jahr.
BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018, Az. I ZR 51/17