Das ändert sich 2019 für Mieter

Änderungen im Mietrecht, neue Mietspiegel und Rauchmelderpflicht

Mit jedem Jahreswechsel gibt es Veränderungen bei den gesetzlichen Rahmenbedingungen für Mieter. Am 1. Januar 2019 treten einige wichtige bundesweite Neuregelungen in Kraft.

In seiner letzten Sitzung im Jahr 2018 hat der Bundesrat einer Mietrechtsänderung zugestimmt, die der Bundestag bereits im November beschlossen hatte. Dieses Mietanpassungsgesetz (MietAnpG) enthält ergänzende Regelungen zu den Bereichen Wohnungsmodernisierung und Mietpreisbremse.

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Mieter zahlen weniger für die Modernisierung

Ab dem 1. Januar 2019 dürfen Vermieter nach einer Wohnungsmodernisierung die Jahresmiete nur noch um acht Prozent der Modernisierungskosten erhöhen. Bisher lag die Grenze für die sogenannte Modernisierungsumlage bei elf Prozent. Zusätzlich gibt es jetzt auch eine absolute Begrenzung für die Beteiligung der Mieter an den Modernisierungskosten: Innerhalb von sechs Jahren darf die Monatsmiete infolge einer Modernisierung nur um maximal 3 Euro pro Quadratmeter steigen. Bei Wohnungen mit einem Mietpreis von unter 7 Euro pro Quadratmeter liegt diese Kappungsgrenze bei 2 Euro pro Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren.

„Herausmodernisieren“ wird schwieriger

Gegen Vermieter, die eine Modernisierung und die damit verbundene Mieterhöhung gezielt dazu nutzten, um Mieter zur Kündigung zu veranlassen, wird ab Januar härter vorgegangen. Ein solches „Herausmodernisieren“ wird vermutet, wenn der Vermieter

  • nach Ankündigung nicht innerhalb von zwölf Monaten mit der Modernisierung beginnt,
  • die Maßnahme nach Beginn mehr als zwölf Monate ruhen lässt,
  • eine Mieterhöhung von mindestens 100 Prozent ankündigt oder
  • die Maßnahme so durchführen lässt, dass der Mieter erheblich belastet wird.   

In solchen Fällen kann zukünftig ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro gegen den Vermieter verhängt werden.

Verschärfte Mietpreisbremse

In mehr als 300 Städten gilt die sogenannte Mietpreisbremse. Dort darf die Miete zu Beginn eines Mietverhältnisses bei nicht mehr als 110 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Ausnahmen von der Mietpreisbremse sind nach umfassender Modernisierung zulässig oder wenn bereits der Vormieter eine Miete von mehr als 110 Prozent der Vergleichsmiete zahlte.

Ab Januar 2019 muss der Vermieter vor Abschluss des Mietvertrags dem Mieter unaufgefordert mitteilen, wenn er sich auf eine solche Ausnahme beruft. Er muss über die Höhe der Vormiete oder die Umstände der Modernisierung Auskunft geben. Tut er das nicht, kann der Mieter mit einer einfachen Rüge erreichen, dass die Ausnahme nicht mehr gilt. Der Vermieter ist dann an die Mietpreisbremse gebunden und muss das zu viel verlangte Geld zurückzahlen.

Neue Mietspiegel in verschiedene Städten

Grundlage zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete sind die Mietspiegel, die größere Städte und Gemeinden erstellen und in regelmäßigen Abständen überarbeiten. Mit dem Jahreswechsel oder im Laufe des Jahres 2019 treten unter anderem in Dresden, Stuttgart, Hannover und Rostock neue Mietspiegel in Kraft.

Mietspiegel und Mietpreisbremse

 

Besondere Bedeutung hat der Mietspiegel in Städten und Gemeinden, in denen aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes die Mietpreisbremse gilt. Dort dienen sie bei der Neuvermietung von Bestandswohnungen als Maßstab für die Obergrenze des Mietpreises. Maximal zehn Prozent, so die gesetzliche Regelung, darf die neue Miete über der im Mietspiegel aufgeführten ortsüblichen Miete liegen.

 

Änderungen bei der Rauchmelderpflicht

Während Rauchwarnmelder im Neubau in allen Bundesländern Pflicht sind, galten für Bestandsgebäude in einigen Ländern noch Übergangsregelungen. In Thüringen wurde die Installation der Geräte im Bestandsbau nun zum Jahresbeginn 2019 zur Pflicht. Zum selben Termin änderte Nordrhein-Westfalen seine Landesbauordnung dahingehend, dass auch der Eigentümer die Wartung von Rauchwarnmeldern übernehmen kann. Bisher war dort stets der Mieter verantwortlich.

Welche Räume müssen mit Rauchmeldern ausgestattet sein?

Bei der Frage, in welchen Räumen Rauchmelder installiert werden müssen, gibt es keine bundesweit einheitliche Regelung. Pflicht ist die Ausstattung mit Rauchmeldern immer in Schlaf- und Kinderzimmern sowie in Fluren, die als Rettungsweg ins Freie oder ins Treppenhaus dienen. Besonders strenge Vorschriften gelten in Berlin und Brandenburg, wo die Warngeräte in allen Aufenthaltsräumen angebracht werden müssen.

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