Überwachungskameras im Mehrfamilienhaus

Urteil: Die Installation von Kameras ist zustimmungspflichtig

Vermieter dürfen ohne die Zustimmung ihrer Mieter keine Überwachungskameras anbringen, die den Hauseingang überwachen. Selbst Attrappen sind nicht zulässig, entschied das Amtsgericht Detmold in einem aktuellen Urteil.

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Der Fall: Mieter verlangt Entfernung von Überwachungskameras

Weil es in der Vergangenheit zu mehreren Diebstählen gekommen sei, hatte ein Vermieter mehrere Kameras auf den Eingang seines Mietshauses ausgerichtet. Einer der Mieter hatte bei seinem Einzug nichts davon gewusst und auch wegen einer Sehbehinderung nichts bemerkt. Als ihm die Überwachung des Eingangsbereiches bekannt wurde, verlangte er vom Vermieter, die Kameras zu entfernen, da er sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt fühlte.

Der Vermieter verwies darauf, dass er die Kameras aus Gründen des Diebstahlschutzes nicht entfernen wolle. Überdies seien sie schon vor Einzug des Mieters installiert gewesen.

Das Urteil: Überwachungskameras verletzen die Persönlichkeitsrechte


In einem Prozess vor dem Landgericht Detmold kam er mit diesen Argumenten nicht durch. Das Gericht sah die Persönlichkeitsrechte des Mieters verletzt – dazu gehört auch, dass nicht überwacht werden dürfe, ob und wann er das Haus betrete oder verlasse. Der Vermieter hätte den Mieter bei Einzug außerdem von sich aus über die Kameras informieren müssen. Selbst wenn es sich nur um Kameraattrappen handele, erzeuge dies einen „Überwachungsdruck“, den der Mieter nicht akzeptieren muss.


Tipp für Vermieter

Vermieter sollten neue und bestehende Mieter darüber informieren, wenn sie Kameras aufstellen oder aufgestellt haben. Hier kann es nützlich sein, mit offen Karten zu spielen. Eine Kamera, die etwa die Sicherheit von Baumaterialien auf dem Grundstück überwacht, ist meist möglich, wenn sie keine Persönlichkeitsrechte verletzt. In dem verhandelten Fall wollte der Vermieter keine Auskunft darüber geben, ob es sich um funktionstüchtige Kameras oder Attrappen handele – dieses Verwirrspiel trug zum harten Urteil der Richter bei.


(Amtsgericht Detmold, Urteil vom 01.03.2018, AZ: 7 C 429/17)

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