Wohnen in der Mietwohnung

Tipps zum richtigen Wohnen – für Anfänger und Fortgeschrittene

Wohnen in einer Mietwohnung bringt Rechte und Pflichten mit sich, sowohl gegenüber dem Vermieter wie auch innerhalb der Hausgemeinschaft. Die wichtigsten Spielregeln für Mieter im Überblick.

Die Traumwohnung ist gefunden, der Mietvertrag unterschrieben, die Kaution bezahlt, der Umzug geschafft – jetzt erst einmal durchatmen! Damit das Wohnen in der Mietwohnung aber auch auf Dauer reibungslos verläuft, sind noch einige Dinge zu beachten.

Nebenkosten: abgerechnet wird später

Wohnen in der Mietwohnung

Mieter müssen sich in der Mietwohnung an einige Regeln halten.

Jeden Monat wird die Miete vom Konto überwiesen oder abgebucht, darin enthalten ist ein Anteil für die Nebenkosten. Dabei handelt es sich aber nur um eine Abschlagszahlung. Erst nach Ablauf eines Jahres, das nicht zwingend mit dem Kalenderjahr übereinstimmen muss, schickt der Vermieter eine Abrechnung über die tatsächlich entstandenen Nebenkosten. Also für:

  • Wasser, Heizung und Warmwasser
  • Müllabfuhr, Straßen- oder Hausreinigung
  • Winterdienst, Gartenpflege
  • Gebäude- und Haftpflichtversicherung

Wasser- und Heizkosten werden nach Verbrauch des Mieters abgerechnet, die Betriebskosten nach einem Verteilerschlüssel (pro Kopf oder nach Wohnungsgröße) auf die Mieter umgelegt und mit den Vorauszahlungen verrechnet. So kann eine Nachzahlung fällig werden oder auch eine Rückerstattung.



Die Wohnung verschönern – was ist erlaubt?

Bilder an den Wänden, Regale in der Küche oder Handtuchhalter im Bad sind im Alltag unverzichtbar. Das sieht auch das Wohnrecht so und erlaubt dem Mieter, dafür Nägel in die Wände zu schlagen oder Löcher zu bohren – auch auf Fliesenwänden. Teppichböden oder Möbeleinbauten sind erlaubt, solange sie sich bei Auszug wieder entfernen lassen. Umbauten, Wanddurchbrüche oder Eingriffe in die Elektro- oder Sanitärinstallation müssen vom Vermieter genehmigt werden.

Info: Herd, Spüle oder gar Einbauküche gehören nicht zwingend zur Grundausstattung einer Wohnung, die der Vermieter stellen muss. Mehr als Strom- und Wasseranschluss, Toilette und Ausguss sind in den zuständigen Ländergesetzen meist nicht vorgesehen. In Berlin ist eine „Kochstelle“ vorgeschrieben, das kann aber auch ein Zweiplattenkocher sein.

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Heizungsbauer, Fliesenleger oder Gärtner – wenn Sie beim Renovieren auf Profis setzen, kommen schnell fünfstellige Beträge zusammen. Gerade bei größeren Aufträgen verlangen Dienstleister manchmal eine Anzahlung oder den kompletten Rechnungsbetrag im Voraus. Mit der Schufa-Unternehmensauskunft von ImmobilienScout24 haben Privatpersonen die Möglichkeit, sich vorab über die Bonität des beauftragten Unternehmens zu informieren.


Dürfen Haustiere mit einziehen?

Für Kleintiere wie Hamster, Wellensittich oder Aquarienfische ist keine Erlaubnis des Vermieters notwendig. Ob Hunde oder Katzen in der Wohnung gehalten werden dürfen, erfordert eine Absprache mit dem Vermieter und muss im Einzelfall entschieden werden. Ein generelles Verbot im Mietvertrag darf es nicht mehr geben, hat der Bundesgerichtshof 2013 entschieden.



Ruhe, bitte!

In der Mittagszeit bohren, zum Einzug kräftig feiern – so kann man es sich schon kurz nach dem Einzug mit Nachbarn und Vermieter verderben. Die Hausordnung legt Ruhezeiten fest, meist zwischen 13 und 15 Uhr und von 20 bis 7 Uhr. Ein „Recht auf Party“, egal ob einmal im Jahr oder einmal im Monat, gibt es nicht. Wer feiern möchte, sollte vorher die Mitbewohner um Verständnis bitten und die Musikanlage auf Zimmerlautstärke halten. Kinderlärm dagegen müssen die Hausbewohner hinnehmen, schreiende Babys haben keinen Abstellknopf. Wenn aber Zehnjährige im Treppenhaus lautstark streiten, kann man von den Eltern schon erwarten, dass sie einschreiten.



Renovieren – wann, wie oft und wie?

Die Wohnung instand zu halten und Reparaturen vorzunehmen, ist grundsätzlich Aufgabe des Vermieters. Schönheitsreparaturen wie das Tapezieren und Streichen von Wänden, Decken, Türen oder Fenstern von innen kann er jedoch per Mietvertrag auf den Mieter übertragen. Es dürfen dafür aber keine starren Fristen – alle drei oder alle fünf Jahre streichen! – gesetzt werden. Das war früher in Mietverträgen üblich. Wenn, dann dürfen Zeitvorgaben nur noch als allgemeine Richtlinien im Mietvertrag genannt werden. Wenn keine Abnutzung sichtbar ist, muss der Mieter nichts unternehmen. Die Ausführung, zum Beispiel die Farbwahl, bleibt dem Mieter überlassen. Er muss auch beim Auszug keine Tapeten entfernen.



Wann die Miete erhöht werden darf

Eine Mieterhöhung ist nur zulässig, wenn die Miete zuvor seit mindestens einem Jahr unverändert war. Sie muss vom Vermieter angekündigt werden, danach hat der Mieter den Rest des laufenden Monats und zwei weitere Monate Bedenkzeit, um der Mieterhöhung zuzustimmen. Der neue Mietpreis darf die ortsübliche Vergleichsmiete laut Mietspiegel nicht überschreiten. Im Falle einer Modernisierung, die den Wohnwert verbessert oder Kosten einspart – Badezimmermodernisierung, Fensteraustausch oder Wärmedämmung – darf die Miete auch innerhalb der Jahresfrist erhöht werden. Der Eigentümer kann dann aufs Jahr umgerechnet elf Prozent der Investitionskosten auf den Mieter umlegen.

Ein Sonderfall sind die meist zeitlich begrenzten Staffelmietverträge, bei denen schon bei Vertragsabschluss Zeitpunkt und Höhe von Mietsteigerungen für die Laufzeit des Vertrages vereinbart werden.



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