Wasserschaden: Wer muss zahlen?


Veröffentlicht am 07. März 2020

Ob Rohrbruch, eindringendes Regenwasser oder eine defekte Spülmaschine: Es gibt viele Ursachen und ebenso viele Möglichkeiten der Schadensregulierung. In diesen Fällen müssen Sie als Mieter zahlen.


Wenn ein Wasserschaden entdeckt wird, sollten Sie schnell handeln. Schadensbegrenzung ist das Gebot der Stunde. Wenn etwa eine Rohrleitung geplatzt ist, versuchen Sie den Schaden dadurch zu begrenzen, dass Sie das Wasser am Haupthahn abstellen, bis der Fachmann kommt. Ist eine Wasch- oder Spülmaschine ausgelaufen, eine Badewanne übergelaufen oder Wasser von außen eingedrungen, versuchen Sie die Quelle ausfindig zu machen und das Wasser so gut es geht selbst zu beseitigen. Den Schaden sollten Mieter unbedingt so schnell wie möglich ihrem Vermieter melden. Wenn der nicht erreichbar ist, dürfen Sie auch selbst einen Handwerker rufen und die Kosten später dem Vermieter in Rechnung stellen.


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Wasserschaden: Beweise für die Versicherung festhalten


Grundsätzlich sollten Sie – egal, ob der Schaden bei Ihnen entstanden ist oder ob bei Ihnen beispielsweise das Wasser aus einer Wohnung über Ihnen durch die Decke kommt – Beweise sichern, also Fotos der Situation und der Schäden machen. Wenn Sie alles wieder hübsch aufgeräumt haben und der Sachverständige der Versicherung kommt, können Sie ihm womöglich nichts von der Schadensituation zeigen. Anschauliche Fotos sind hier wichtiger als viele Worte.


Welche Versicherung zahlt für den Wasserschaden?


Je nach Schadensursache kommen unterschiedliche Versicherungen für die Beseitigung auf. In Mietwohnungen am häufigsten sind Schäden, die von Leitungswasser verursacht werden: Die geplatzte Leitung im Mauerwerk oder der defekte Wassereinlauf der Waschmaschine gehören dazu.

  • Schäden, die an der Immobilie selbst entstehen, also zum Beispiel nasses Mauerwerk, werden von der Wohngebäudeversicherung bezahlt. Diese schließt normalerweise der Vermieter ab – und er ist es auch, den Mieter entsprechend zügig informieren müssen.
  • Schäden am Mobiliar sind von der Hausratversicherung gedeckt. Für einen selbst verursachter Schaden, der Möbel unbrauchbar macht, muss der Mieter natürlich auch selbst eine Hausratversicherung abschließen.

Wichtig: Manche Schäden werden von der Hausratversicherung nicht gedeckt – zum Beispiel der Rückstau aus der Kanalisation. Andere müssen explizit mitversichert werden: Hierzu gehören Schäden durch Aquarien oder Wasserbetten.


  • Trifft der Wasserschaden nicht Sie, sondern einen anderen Mieter, kommt dafür Ihre private Haftpflichtversicherung auf.
  • Wasserschäden durch Elementargewalt, wie Hochwasser, Starkregen oder Lawinen müssen durch eine Elementarschadenversicherung abgedeckt sein.

Wer ist in der Pflicht, wenn der Wasserschaden andere Mieter betrifft?


In Mietshäusern ist es keine Seltenheit, dass mehr als ein Mieter vom Wasserschaden betroffen ist. Wenn der Mieter über Ihnen einen Wasserschaden hat, haben Sie vielleicht auch etwas davon, weil das Wasser durch die Decke tropft. Grundsätzlich müssen Sie sich bei einem Schadensfall an den Vermieter wenden – er ist derjenige, der zwischen den Mietparteien vermitteln muss. Mieter gegen Mieter: Das kommt normalerweise nicht vor. Für die Schäden am Haus kommt die Gebäudeversicherung des Vermieters auf, für Schäden am Mobiliar die Haftpflichtversicherung des Verursachers, für Schäden am eigenen Mobiliar des Verursachers dessen Hausratversicherung.


Aktuelles Urteil: Wer ist hier zuständig?

Als Mieter müssen Sie Beeinträchtigungen der Wohnung aufgrund eines Wasserschadens, den ein anderer Mieter verursacht hat, gegenüber Ihrem Vermieter geltend machen. Es ist seine Aufgabe, den anderen Mieter in Regress zu nehmen. Sie selbst können von dem anderen Mieter in der Regel keinerlei Schadensersatzansprüche geltend machen.

So wurde es in einem soeben rechtskräftig gewordenen Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az. 10U 8/18) bestätigt. In dem Fall wurde ein Mieter Opfer eines Wasserschadens, den der über ihm wohnende Mieter zu verantworten hatte. Dieser hatte einen Wasserhahn unsachgemäß repariert. Das durch die Decke tropfende Wasser ruinierte die soeben von dem geschädigten Mieter auf eigene Kosten durchgeführte Neutapezierung der Wohnung. Der Mieter verklagte den Mieter über ihm auf Schadensersatz. Dieser lehnte die Zahlung ab – und erhielt vor Gericht recht. Die Tapete sei „wesentlicher Bestandteil des Gebäudes“, also ein Schaden der Gebäudesubstanz. Daher könne sich der geschädigte Mieter nur an seinen Vermieter wenden, wenn er einen Schadensersatzanspruch geltend machen wolle. Der Vermieter müsse das Geld für die Instandsetzung beim Mieter einklagen, der den Schaden verursacht hat.


Mieter dürfen die Miete wegen eines Wasserschadens mindern


Wer den Wasserschaden nicht selbst verursacht hat, sondern unter den Folgen leidet, etwa weil ihm wochenlang ein Trocknungsgerät den Schlaf raubt, kann in dieser Zeit die Miete mindern. Wie fast immer in solchen Fällen lohnt sich der Gang zur Verbraucherzentrale, den Mieterverein oder einen Anwalt. Die Bandbreite der Mietminderung reicht von lediglich acht Prozent wegen Wassertropfen an der Zimmerdecke bis zu ganzen 100 Prozent, wenn die Wohnung aufgrund modrigen Geruchs und nasser Wände und Decken unbewohnbar geworden ist.


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