Darf mir mein Vermieter das Grillen verbieten?


Veröffentlicht am 08. August 2020

Sommer, Sonne, Urlaub auf Balkonien. Doch darfst du einfach so über Holzkohle grillen, wenn du zur Miete wohnst? Oder ist eine spezielle Erlaubnis nötig? Unser Fachanwalt gibt Antworten.

 



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Fehlen Regeln in Hausordnung oder Mietvertrag wird Mietern das Grillen von den Gerichten meist einmal pro Monat in der Zeit von April bis September zugesprochen, weil das Grillen allgemein als sozial üblich anerkannt sei. Dies setzt gleichwohl voraus, dass weder Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt oder Schäden verursacht werden.

Doch Grillen kann in der Hausordnung generell verboten werden (vgl. LG Essen v. 0702.2002 - 7 S 438/01). Es handelt sich dabei – vor allem beim Grillen auf dem Balkon – um eine sachgerechte Regelung, da es regelmäßig zur Belästigung von Nachbarn oder bei Holzkohlegrills sogar zur Brandgefahr kommt.

Die Hausordnung muss aber in den Mietvertrag eingebunden worden sein. Dabei reicht die Bezugnahme auf einzelne Paragrafen. Hingegen eine nachträgliche Aushändigung der Hausordnung nach Mietvertragsschluss genügt nicht.

Sofern ein wirksames Verbot vorliegt, führt auch die widersprechende Duldung über einen längeren Zeitraum nicht zu einem Anspruch des Mieters, das Grillen fortsetzen zu dürfen. Das bedeutet: Nur weil er früher gegrillt hat, hat er kein Recht das weiter zu tun. Es entsteht kein „Gewohnheitsrecht“.

Diese Antwort ist allgemeiner Natur und ersetzt nicht die rechtliche Beratung zu einem konkreten Fall.


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