Genug gemotzt: Urteil gegen Hausdrache
Veröffentlicht am 05. September 2020
Eine ältere Dame verschreckt immer wieder neue Mieterinnen und Mieter. Der Vermieterin platzt die Hutschnur und sie kündigt den Mietvertrag. Das Landesgericht musste entscheiden: Ist ihre Motzerei ein ausreichender Kündigungsgrund?
Eine ältere Dame lebte seit 1985 in einer Drei-Zimmer-Wohnung in einem Zweifamilienhaus. Mehrere Abmahnungen – wegen angeblichem Fehlverhalten gegenüber Mietinteressierten hatte sie bereits erhalten.
So wurde ein Ehepaar bei der Besichtigung von ihren Äußerungen abgeschreckt und hat die Wohnung nicht angemietet. Letztendlich wurde jemand für die Wohnung gefunden. Der neue Mieter schilderte jedoch ein anmaßendes und unverschämtes Verhalten seiner Nachbarin, die beispielsweise Handwerker beschimpfte, damit diese Renovierungsarbeiten in seiner Wohnung einstellten. Die Vermieterin hat ihr daraufhin fristlos gekündigt – wie in einer Abmahnung bereits angedroht.
Im Urteil erklärten die Richter unter anderem, dass das Verhalten der Beklagten darauf hindeute, dass die Mieterin nach dem jahrzehntelangen Bewohnen der Wohnung im Zweifamilienhaus vergessen habe, dass sie lediglich Mieterin sei und nicht Eigentümerin, die alles nach Gusto bestimmen könne.
Zwar sind Mieterinnen und Mieter grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, das Zustandekommen eines weiteren Mietverhältnisses zu ermöglichen, doch das Verhalten der Beklagten habe wiederholt und nachhaltig den Hausfrieden in einer Weise gestört, dass man von vorsätzlicher Schädigung sprechen müsse.
Formfehler im Zusammenhang mit vorherigen Abmahnungen und der schlussendlichen Kündigung hat das Gericht nicht gesehen. Die 74-Jährige – laut ihrer Verteidigung erkrankt – muss die Wohnung räumen und außergerichtliche Anwaltskosten tragen.
LG Wuppertal, Urteil vom 30.04.2020 - 9 S 208/19
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