Meine Rechte als Nachbar

Wenn das Leben draußen spielt – Sommerzeit kann Nachbarn stressen

In der wärmeren Jahreszeit verlagern wir unser Leben zunehmend in den Garten, auf Balkon oder Terrasse. Familienmitglieder und Freunde treffen sich draußen, Nachbarn feiern zusammen. Sind bei einer solchen Feier nicht alle Nachbarn anwesend, kann es schnell zu Konflikten kommen, denn je dichter die Umgebung besiedelt ist, desto eher wird die „nachbarschaftliche Rücksichtnahme“ strapaziert.

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Bei Lärm gibt es rechtliche Vorgaben. Wer dagegen verstößt, muss mit Konsequenzen rechnen. Bei einer Party sind zwei „Lärmquellen“ zu unterscheiden: Die Geräuschkulisse, die durch das Artikulieren der Gäste entsteht und natürlich auch möglicher Lärm von Musikanlagen oder -instrumenten. Immer aber gilt das Gebot der Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft. Daher gibt es auch keinen Anspruch, einmal im Monat oder im Jahr oder aus besonderem Anlass, zum Beispiel bei einem runden Geburtstag oder einer Silberhochzeit, eine lautstarke Party zu feiern. Es gibt ein Recht auf Ruhe, aber es gibt kein Recht auf Krach!

Wo liegt die Schmerzgrenze beim Feiern?


Wenn Sie im Freien feiern möchten, müssen Sie ab 22.00 Uhr die Nachtruhe beachten.

Die absolute Schmerzgrenze für Lärmstörungen ist dort erreicht, wo die Nachtruhe verletzt wird. Diese beginnt um 22.00 Uhr. Wer also eine Gartenfeier plant und nicht sicherstellen kann, dass nach 22.00 Uhr die Nachbarschaft nicht durch ruhestörenden Lärm belästigt wird, sollte eine Örtlichkeit wählen, bei der diese Gefahr nicht besteht, oder die Feier spätestens zu diesem Zeitpunkt beenden. Der Veranstalter der Party ist verantwortlich für den von dieser ausgehenden, die Nachtruhe störenden Lärm. Er kann also nicht argumentieren, dass er selbst keinen Lärm verursacht hat (OLG Düsseldorf, Az. 5 Ss 149/95).

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Kann die Nachbarschaft pauschal Gartenpartys verbieten?

Nein, denn Gartenfeste in einem Wohngebiet sind als Ausdruck der Geselligkeit zu dulden, allerdings nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (LG Frankfurt/Main, Az. 2/21 O 424/88).

Was ist mit der Benutzung von Musikinstrumenten oder Tonwiedergabegeräten?

Für zu laute Musik im Freien, aus dem Radio, CD-Player, Fernsehgerät oder live vom eigenen Musikinstrument, gibt es in der Regel einen individuell Verantwortlichen, und sie gilt als Nachbarschaftslärm.  Vor Beginn der Nachtruhe gilt hier der Grundsatz, dass Wiedergabegeräte und Instrumente nur in einer solchen Lautstärke benutzt werden dürfen, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Es gilt der Grundsatz, dass „Zimmerlautstärke“ einzuhalten ist. 

Muss zur Ermittlung der Lärmbelästigung eine Messung durchgeführt werden?

Nein. Die Lärmbelästigung kann mit jedem zulässigen Beweismittel, insbesondere durch ein Lärmprotokoll erfolgen, in dem Datum, Uhrzeit, Dauer der Belästigung und Zeugen protokolliert werden.

Was passiert wenn bei Störung der Nachtruhe die Polizei verständigt wird ?

Wenn gegen die Vorgaben des § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz beziehungsweise gegen landesrechtliche Immissionsschutzgesetze verstoßen wird, kann das mit einer Geldbuße von 5.000 bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Allerdings ist beim „erstmaligen“ Verstoß mit einer deutlich niedrigen „Strafe“ zu rechnen. Beharrliche Verstöße können aber auch zur  vorübergehenden Sicherstellung der Musikanlage führen. Falls die Polizei vor Ort nicht erscheint, können die Nachbarn eine schriftliche Privatanzeige bei der Ordnungsbehörde erstatten. Ob der Verstoß verfolgt und geahndet wird, liegt allerdings im Ermessen der Behörde.

Häufig fühlen sich Nachbarn auch durch Grillrauch belästigt. Was gilt hier?


Ihre Nachbarn müssen Geruchsbelästigung durch Grillen nicht unbedingt tolerieren.

Das Nachbarrecht macht es möglich, gegen Geruchsbelästigungen vom Nachbargrundstück vorzugehen, wenn sie denn wesentlich sind. Das hängt natürlich vom Einzelfall ab, wie beispielhafte Gerichtsurteile zeigen:

Das bayerische Oberlandesgericht (Az. 2 Z BR 6/99) war der Ansicht, dass die zeitliche und örtliche Einschränkung des Grillens von den örtlichen Gegebenheiten abhängt. Im vorliegenden Fall wurde entscheiden, dass ein Grundstückseigentümer fünf Holzkohlegrillfeuer seines Nachbarn hinnehmen müsse, insbesondere dann, wenn zwischen Grillgerät und Wohnung ein Abstand von 25 m liege.

Das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 13 U 53/02) untersagte einem Nachbarn die Grillaktivität generell in der Zeit zwischen 22.00 und 7.00 Uhr und beschränkte das Grillen aufgrund beengter Nachbarschaftsverhältnisse auf vier Mal jährlich.

Das Amtsgericht Wuppertal (Az. 47 UR II 7/76) war in einer mietrechtlichen Auseinandersetzung der Meinung, dass durch das Grillen auf offenem Holzkohlefeuer eine Rauch- und Geruchsbelästigung entstehen kann, die von Mitbewohnern unter Umständen nicht hingenommen werden muss.

Das Bonner Amtsgericht (Az. 6 C 545/96) betonte, dass das Grillen im Bereich von Mehrfamilienhäusern auf Balkon oder Terrasse in der Zeit von April bis September  nur einmal im Monat zugelassen werden kann. Die Nachbarn müssen aber hierüber 48 Stunden vorab informiert werden. Eine Grilldauer von insgesamt sechs Stunden im Jahr sah das Landgericht Stuttgart (NJW-E-MietR 1997, 37) als geringfügig und deshalb im Regelfall als zumutbar an.

Das Grillen auf dem Balkon kann nach Ansicht des Landgerichts Essen (Az. 10 S 438/01) durch Mietvertrag generell verboten werden, egal ob mit Holzkohle- oder Elektrogrill. Hält sich der Mieter nicht daran, kann er fristlos gekündigt werden.

Im Wohneigentumsrecht war das Landgericht Stuttgart (Az. 10 C 359/96) der Ansicht, dass der Betrieb eines Gartengrillgeräts auf einer Terrasse drei Mal im Jahr zulässig sein kann. Allerdings kann das Grillen auch für den Bereich des Sondereigentums durch Beschluss der Eigentümerversammlung eingeschränkt werden, wenn dies die Rechte anderer Wohnungseigentümer tangiert.

Wie verhält es sich mit dem Rasenmähen?


Rasenmähen dürfen Sie in der Regel werktags von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr.

Die Benutzung von motorbetriebenen Rasenmähern orientiert sich nach der Geräte- und Maschinenlärmverordnung. Danach dürfen Rasenmäher in Wohngebieten werktags nur in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr betrieben werden. Die Bundesländer können darüber hinaus weitere Einschränkungen vornehmen, zum Beispiel die Einhaltung einer Mittagspause von 13.00 bis 15.00 Uhr vorschreiben.

Kinderlärm vom nahen Spielplatz – gibt es hier Grenzen?

Kinderlärm ist grundsätzlich von den Nachbarn zu dulden. Die Privilegierung umfasst in der Regel auch die Nutzung von Kinderspielgeräten auf Spielplätzen. Auch wenn zum Beispiel eine „Seilbahn“ auf einem Kinderspielplatz zu üblichen Tageszeiten mit viel Lärm genutzt wird, führt das nicht zu einem Unterlassungsanspruch. Atypische Nutzungen, etwa nächtliches Spielen auf einem Spielplatz oder dessen Nutzung durch Jugendliche und Heranwachsende, müssen Nachbarn allerdings nicht hinnehmen.

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