Mieterhöhung wegen Modernisierung?
Urteil: Modernisierung muss begründet und sinnvoll sein
Es ist ein ewiger Zankapfel zwischen Mietern und Vermietern: Wann ist eine Mieterhöhung wegen Modernisierung statthaft? Zum Beispiel dann, wenn die Modernisierung auch tatsächlich zu Energieeinsparungen beim Mieter führt. Diese Entscheidung fällte ein Berliner Gericht.
Die Vermieterin eines denkmalgeschützten Altbaus in Berlin führte mehrere Modernisierungsmaßnahmen durch. Sie ließ beispielsweise die Geschossdecke zum Dachboden dämmen und bei einer Mieterin im dritten Stock zwei einfachverglaste Holzfenster gegen Holzfenster mit Isolierglas austauschen. Auf Grundlage dieser energieeinsparenden Modernisierungsmaßnahmen erhöhte die Vermieterin die Miete gemäß dem im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehenen Satz um elf Prozent.
Die Mieterin war damit nicht einverstanden. Ihre Begründung: Die Modernisierung habe zu keiner Energieeinsparung geführt, weil beispielsweise die Dachkonstruktion so geöffnet wurde, dass mehr Kaltluft einströme als vor der Baumaßnahme. Fugen an den neuen Fenstern seien unzureichend gedämmt worden, eines der Fenster ließ sich nach der Modernisierung nur noch wenige Zentimeter öffnen.
Das Amtsgericht Charlottenburg gab der Mieterin recht (AZ. 202 C 374/17). Insbesondere weil die Vermieterin versäumt hatte, die Änderungen an der Dachkonstruktion zu schildern. Indem sie nur auf die Dämmung der Geschossdecke hinwies, habe sie nur die Hälfte der Informationen gegeben. Die Effekte der Dämmung gingen verloren, wenn gleichzeitig Maßnahmen getroffen werden, die dieser Dämmung zuwiderlaufen. Der Mangel des nur spaltweise zu öffnenden Fensters sei überdies größer als der Kostenspareffekt durch die bessere Verglasung. Die mangelhafte Abdichtung des Fensters deute darauf hin, dass die Arbeiten noch nicht abgeschlossen seien. Eine Mieterhöhung wegen Modernisierung sei schon alleine deswegen ausgeschlossen.