Meldedatenabgleich 2018 zum Rundfunkbeitrag

Was tun, wenn der Rundfunkbeitrag nachgefordert wird?

Den Rundfunkbeitrag muss jeder Haushalt in Deutschland zahlen – aber viele tun es noch nicht. Deshalb verschickt der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandfunk seit einigen Monaten tausende Briefe. Wie Sie sich verhalten sollten, wenn Sie zu den Empfängern gehören, erfahren Sie hier.

placeholder

Im Mai 2018 startete der Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen Sender, früher GEZ, einen Meldedatenabgleich mit den Einwohnermeldeämtern. Seitdem wurden sehr viele Briefe an Haushalte verschickt, die bisher keine Rundfunkgebühr gezahlt hatten.  

Mögliche Gründe dafür:

  1. Der angeschriebene Haushalt wurde beim Beitragsservice bisher nicht angemeldet.
  2. Im angeschriebenen Haushalt bezahlt bereits eine andere Person die Rundfunkgebühr.
  3. Der angeschriebene Haushalt wurde beim Beitragsservice angemeldet, doch die Gebühr wurde nicht abgebucht.

So geht es weiter, wenn Sie Post bekommen haben


In jedem Fall raten wir dazu, das Schreiben innerhalb der vorgegebenen Frist von zwei Wochen online oder per Post zu beantworten. Andernfalls wird der Empfänger automatisch angemeldet und zur Zahlung des Rundfunkbeitrags aufgefordert – wenn nötig in Form einer Mahnung oder sogar eines Vollstreckungsersuchens. Zahlt, wie im zweiten Fall beschrieben, bereits ein Mitbewohner die Gebühr, genügt es, dies im Antwortschreiben unter der Angabe der Beitragsnummer mitzuteilen. Der Beitragsservice verspricht auf seiner Website, dass die Daten der fälschlich angeschriebenen Person sofort gelöscht werden. Etwas komplizierter verhält es sich im dritten Fall.

Was passiert, wenn die Rundfunkgebühr nie abgebucht wurde?


Hier ein Beispiel: Ein Mieter hatte sich vor einigen Jahren zum Einzug in seine neue Wohnung beim Beitragsservice umgemeldet. Eine Bestätigung der Ummeldung von Seiten des Beitragsservice liegt vor, auch eine Beitragsnummer wurde ihm damals zugewiesen. Im Rahmen des Meldedatenabgleichs wurde der Mieter nun darauf hingewiesen, dass seine Adresse nicht in der Datenbank vermerkt sei. Es stellte sich heraus, dass die Rundfunkgebühr nie von seinem Konto abgebucht wurde – obwohl er damals eine Einzugsermächtigung erteilt hatte. Es ist wahrscheinlich, dass der Beitragsservice Nachzahlungen fordert, sobald der Mieter ihn darüber informiert hat.

Mit welchen Nachzahlungen ist zu rechnen?


Zuerst sollte geprüft werden, ob die Nachforderungen bereits verjährt sind. Gemäß § 7 Absatz 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die regelmäßige Verjährung beträgt dabei drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Für den Mieter aus dem Beispiel oben bedeutet das: Er wird die Rundfunkgebühr wohl rückwirkend zahlen müssen – aber nur für den nicht-verjährten Zeitraum. Hat er sich vor dem 01. Januar 2015 unter seiner neuen Anschrift angemeldet, muss er trotzdem nur eine Nachzahlung für die Zeit ab der Ummeldung leisten. Die Höhe der Nachzahlung ist identisch mit dem regulären Jahresbeitrag von 210 Euro.


Der Rundfunkbeitrag im Überblick

Seit 01. Januar 2013 wird der Rundfunkbeitrag nicht mehr von der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) eingezogen, sondern von ihrem Nachfolger, dem ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Insgesamt werden die Gelder an 26 öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten weitergeleitet. Zahlungspflichtig ist jeder Haushalt, es gilt: eine Wohnung, ein Beitrag in Höhe von monatlich 17,50 Euro. Unter welchen Umständen eine Befreiung möglich ist, erfahren Sie hier.

Diese Artikel könnten Sie interessieren:

Weitere Artikel