Bei manchen Falschangaben droht die fristlose Kündigung

Folgen von Lügen in der Selbstauskunft

Lügen haben kurze Beine – das gilt insbesondere bei berechtigten Auskünften in der Selbstauskunft. Hier sollten sich Mieter vor Falschaussagen hüten.



Wer heute eine Wohnung mietet, kommt um eine Selbstauskunft meist nicht herum. Statt die „freiwillige Selbstauskunft“ zu verweigern, sollten Mieter die Fragebögen grundsätzlich vollständig ausfüllen. So rät es beispielsweise der Berliner Mieterverein. Hier ist es sogar tatsächlich besser, an einigen Stellen bewusst zu lügen, statt aufgrund einer Verweigerung oder einer Lücke durch die Vorauswahl zu fallen. Doch hier gibt es Grenzen.

Unerlaubte Fragen


Wann ist eine Lüge erlaubt und wann sollte man die Wahrheit sagen? Alle unerlaubten Fragen, die falsch beantwortet wurden, sind folgenlos für den Mieter. Das sind solche, die in die persönliche Sphäre hineinragen. Fragt der Vermieter etwa nach einer Schwerbehinderung, einer Vorstrafe, einer psychischen Beeinträchtigung, der Familienplanung, ob Mieter an einer Sucht leiden oder einen Vormund besitzen, darf geflunkert werden.

Fristlose Kündigung


Wer bei Fragen nach Namen, Beruf, Einkommen und der Anzahl der einziehenden Personen falsche Angaben macht, riskiert jedoch die fristlose Kündigung. Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse an der Arbeits- und Einkommenssituation seines Mieters und hat daher ein Anrecht auf wahrheitsgemäße Angaben.

Urteile zu Falschauskünften


Zwei Beispiele für Rechtsfolgen von ungerechtfertigten Lügen in der Selbstauskunft:

In einem Verfahren vor dem Amtsgericht München (Az. 411 C 26176/14) trieb es ein Mieter besonders toll: Er verschwieg, dass gegen ihn ein Vollstreckungsbescheid vorlag und verschleierte seine Bonität. Als er später seine Miete regelmäßig zu spät zahlte, holten die Vermieter eine Bonitätsauskunft ein und kündigten fristlos. Das Gericht erkannte die anschließende Räumungsklage an – und stellte auch klar, dass auch die nachträgliche Zahlung der Miete die Lügen in der Selbstauskunft nicht mehr hätten heilen könnten.

In einem anderen Fall (München, Az. 14 S 18532/08) hatte der Wohnungsbewerber den Vermieter in mehrerlei Hinsicht getäuscht: Er frisierte sein Bruttogehalt zum Nettogehalt und gab sich als Festangestellter einer Forschungseinrichtung aus, obwohl er noch in der Ausbildung und lediglich als Freiberufler für das Institut arbeitete. Obwohl der Mieter in den folgenden zwei Jahren seine Miete immer pünktlich zahlte, gewährte das Gericht dem Vermieter das Recht, den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten.   

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