Baulexikon

Werkvertrag

Bei einem Werkvertrag schuldet der Unternehmer das versprochenen Werk. Der Vertrag ist erst erfüllt, wenn die vereinbarte Leistung erfüllt ist.

Der in § 631 BGB geregelte Werkvertrag verpflichtet den Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks. Der Besteller (Bauherr) wird zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Charakteristisch für den Werkvertrag ist dessen Erfolgsbezogenheit. Der Unternehmer schuldet also immer einen bestimmten Erfolg (z. B.: Fachgerechte Erstellung eines Gebäudes, Reparatur einer Heizungsanlage etc.). Ist der Werkvertrag auf die Erbringung von Bauleistungen gerichtet, wird er umgangssprachlich auch als Bauvertrag bezeichnet.

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