Baulexikon

Bauvertrag

Das Gesetz kennt keinen speziellen Typ des Bauvertrags. Mit der Bezeichnung soll lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich um die Beauftragung von Bauleistungen handelt.

Rechtlich handelt es sich um einen Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB. In der Praxis wird zwischen dem reinen BGB-Vertrag und dem VOB-Vertrag unterschieden. Immer dann, wenn nicht ausdrücklich die Geltung der VOB vereinbart wird, liegt ein BGB-Vertrag vor. Umgangssprachlich werden beide Verträge als Bauvertrag bezeichnet.

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Was ist ein VOB-Vertrag?

Bei der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen handelt es sich um ein Klauselwerk, das aus drei Teilen besteht. Herausgegeben wurde es im Auftrag des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen. Der erste Teil (Teil A) des VOB regelt die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber. Teil B widmet sich den Regelungen für den Bauvertrag und in Teil C finden sich allgemeine und gewerkespezifische weitere technische Vertragsbedingungen, kurz ATV. Beim VOB handelt es sich weder um eine Rechtsverordnung noch um ein Gesetz. Die Entwicklung dieses Vertragswerks geht auf interessierte Fachkreise zurück und findet vor allem bei Verträgen mit öffentlichen Auftraggebern Verwendung. Bei der Vergabe von Bauaufträgen ist zwingend vorgeschrieben, Teil B der Verordnung vertraglich aufzunehmen. Diese Aufnahme bedingt wiederum das Vorhandensein von Teil C. Die VOB/B übernimmt die Funktion von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne des BGB.

Was sollte der Bauvertrag enthalten?

Der Bauvertrag bildet die Grundlage für den Hauskauf. Umso wichtiger ist es, diesen Vertrag sorgfältig zu prüfen und erst nach Klärung aller offenen Fragen zu unterzeichnen. Enthalten sein sollte ein detaillierter Plan mit allen Arbeiten, die bis zur schlüsselfertigen Übergabe zu verrichten sind. Auch Baustoffe, Materialien und Sonderwünsche sollten genau vereinbart werden, um späteren Ärger zu vermeiden. Bei vielen Fertighäusern kann der Bauherr zwischen mehreren Optionen wählen, die bei der Gestaltung des Hauses oder beim Innenausbau möglich sind. Die gewünschte Variante sollte auch unbedingt schriftlich festgehalten werden. Stehen beispielsweise Flügel- und Schiebetüren zur Auswahl, muss fixiert werden, welche Türen der künftige Hausbesitzer bevorzugt. Sonst kann es passieren, dass der Bauherr zwar im Musterhaus viele Dinge gesehen hat, die ihm gut gefallen, von diesen jedoch in seinem Haus später nichts zu finden ist. Auch wenn es mit Zusatzkosten verbunden ist, sollten Bauherren den Bauvertrag von einem Experten prüfen lassen. Dies kann helfen, spätere Kosten durch entstandene Unstimmigkeiten zu vermeiden. Zudem finden sich in vielen Verträgen Klauseln, die in ihrer Form nicht statthaft sind. Auch hier ist meist ein Fachmann nötig, um dies zu erkennen. Nach der Unterzeichnung des Vertrags gilt dieser als gültig. Da es sich beim Hausbau um große Summen dreht, sollte nicht leichtfertig unterschrieben werden. Vor der Unterschrift sind viele Dinge im Vertrag noch gut verhandelbar.

Wie hoch sollten die Teilzahlungen sein?

Wichtige Bestandteile von Bauverträgen sind die vereinbarten Kosten und die zu entrichtenden Teilzahlungen. Diese werden üblicherweise in Abhängigkeit von bestimmten Bauabschnitten fällig. Dabei sollte die Aufteilung so gewählt werden, dass der Bauherr nur zahlt, was tatsächlich als Leistung erbracht wurde. Meldet der Bauunternehmer während der Bauphase Insolvenz an, hat der Bauherr kaum Möglichkeiten, im Voraus gezahltes Geld zurückzuerhalten. Es gibt 13 verschiedene Einzelposten, für die Teilzahlungen angemessen sind. Diese können zu sieben Zahlungen zusammengefasst werden. Wichtig ist auch, dass die letzte Zahlung erst nach der Übergabe und der erfolgreichen Abnahme erfolgen sollte. Befinden sich schwerwiegende Mängel am Haus, die noch nachgebessert werden müssen, kann die letzte Rate solange verzögert werden, bis der Hausherr tatsächlich ein mängelfreies Haus hat. Auch für die Finanzen ist es unerlässlich, in der Bau- und Leistungsbeschreibung genau festzuhalten, was alles zum Bau gehört. Werden nur Standards vereinbart, sind alle Sonderwünsche vom Bauherrn zusätzlich zu bezahlen. Auch Arbeiten, die nicht im Bauvertrag vereinbart sind, werden nur gegen Sonderzahlungen durchgeführt.

Sind die Fristen aus dem Bauvertrag verbindlich?

Auf der sicheren Seite ist, wer im Bauvertrag nicht nur den Leistungsumfang des geplanten Baus festlegt, sondern auch den zeitlichen Rahmen, in dem dies geschehen soll. Dabei sollten am besten konkrete Termine genannt werden und keine ungenauen Zeitfenster. Steht im Vertrag, dass die Bauabnahme zehn Monate nach Baubeginn erfolgt, kann es trotzdem sein, dass der Bauherr deutlich länger auf sein fertiges Haus warten muss. Durch eine Verzögerung des Baubeginns kann auch die Fertigstellung hinausgezögert werden. Bauunternehmen verweisen bei diesen Verzögerungen oft auf Betriebsferien oder eine verspätete Fertigstellung der Bodenplatte. Ist der Bauvertrag unterzeichnet, kann der Bauherr nur noch abwarten. Wird hingegen ein festes Datum vereinbart, an dem der Baubeginn zu erfolgen hat und wann die Übergabe stattfindet, muss das Bauunternehmen sich an diese Fristen halten. Wird zudem eine Vertragsstrafe vereinbart, wenn die Fristen nicht eingehalten werden, hilft dies oft, den Bau planmäßig voranschreiten zu lassen.

Bekommt der Bauherr wirklich, was er bestellt hat?

Vor allem bei werblichen Floskeln, die ein Passivhaus, ein Haus nach neuestem Energiestandard oder ein Haus mit Solaranlage anpreisen, ist im Bauvertrag oft Vorsicht geboten. Häufig wird hierbei dem Bauherrn suggeriert, dass er eine bestimmte Leistung erhält, obwohl diese nicht oder nur unzureichend in der Leistungsbeschreibung verankert sind. Nur wenn die Baubeschreibung genaue Angaben zu den Materialien und den Anlagen enthält, die im Haus enthalten sein sollen, bekommt der Bauherr diese auch wirklich ohne Zusatzleistung. Vorsicht auch bei Floskeln, die sich auf aktuell gültige Vorgaben beziehen. Kauft jemand beispielsweise ein Haus nach den bei Vertragsabschluss geltenden Regelungen der Energie-Einsparverordnung, muss der Bauherr selbst dafür aufkommen, wenn sich die Regeln zwischenzeitlich geändert haben und Umbauten erforderlich sind.

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