Baulexikon

Nachbesserung

Nachbesserung wird immer dann nötig und gefordert, wenn eine vertraglich vereinbarte Leistung nicht die nötigen Anforderungen erfüllt, also mangelhaft ist.

Dies ist z. B. der Fall, wenn sie nicht den anerkanten Regeln der Technik entspricht, die Gebrauchsfähigkeit eingeschränkt oder eine vereinbarte Güte nicht erreicht wird. Ein Recht auf Nachbesserung steht dem Bauherrn soweit nichts anderes vereinbart wurde, erst nach der Abnahme zu. Der Bauherr muss dem Bauunternehmer zunächst die Möglichkeit einer Nachbesserung einräumen. Dazu rügt er das Erscheinungsbild, das er als mangelhafte Bauleistung ansieht (z. B. feuchten Putz im Keller). Gleichzeitig sollte er dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen. Erst wenn der Unternehmer diesem Verlangen nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt oder sich weigert, kann der Bauherr seine weiteren Mängelansprüche geltend machen.

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