Baulexikon

Was tun bei Mängeln?

Mängel, die der Unternehmer zu verantworten hat, müssen durch den Unternehmer nachgebessert werden, wenn Sie ihn dazu auffordern.

Der Unternehmer erhält die Gelegenheit innerhalb einer angemessenen Frist durch ihn verursachte Mängel zu beseitigen. Kommt er dieser Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach, können Sie diese Mangelbeseitigung durch eine andere Firma auf Kosten des mangelverursachenden Unternehmers durchführen lassen. In Diesem Fall spricht man von Ersatzvornahme.
 
Im Falle schwerer Mängel, können Sie die Abnahme bis zur Beseitigung dieser Mängel verweigern.
 
Verdeckte Mängel und Mängel, die erst später auftreten und die der Unternehmer nachweislich zu vertreten hat (z. B. der feuchte Keller nach langer Regenperiode => fehlerhafte Dichtung oder Drainage und abblätternde Farbe an Fenstern => falsche Grundierung, schlechtes Material), müssen dem Unternehmer bekannt gemacht werden. Zudem müssen Sie ihn zur Beseitigung der Mängel auffordern und eine angemessene Frist dafür setzen. Kommt er dem nicht fristgemäß nach können sie Ersatzvornahme leisten lassen.
 
Sind Mängel nicht zu beseitigen, weil ihre Behebung für Sie oder für den Unternehmer unzumutbar wäre, so können Sie eine Minderung des Preises verlangen.
 
Im Falle von erbrachter Eigenleistung ist darauf zu achten, dass Ihre selbsterbrachte Leistung ebenfalls mangelfrei sein muss, vor allem, wenn Leistungen des Unternehmers auf Ihre Vorarbeit in Eigenleistung aufsetzen (z. B. Estricharbeiten in Eigenleistung und darauffolgend Trittschalldämmung und Parkett durch Unternehmer). Ist ein Mangel des Unternehmers auf Ihre Eigenleistung zurückzuführen, so haben Sie keinen Anspruch auf Mangelbeseitigung durch den Unternehmer.

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