Baulexikon

HOAI: Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

Bei der HOAI, der Honorarverordnung für Architekten und Ingenieure, handelt es sich um eine Verordnung des Bundes, die die Berechnung der Entgelte für Grundleistungen von Architekten und Ingenieuren mit Sitz im Inland regelt.

Damit ist die HOAI ein verbindliches Preisrecht für Planungsleistungen im Bauwesen, beispielsweise in den Bereichen Innenarchitektur, Stadtplanung, Ingenieurbauten, Verkehrsanlagen und Freianlagen. Die aktuell geltende Fassung der HOAI ist am 17. Juli 2013 in Kraft getreten. Hintergrund dieser Verordnung ist, dass Architekten und Ingenieure ein Honorar erhalten, von dem sie ihr Auskommen beschreiten können. Zugleich soll aber auch für Bauherren Qualität hinsichtlich der Bauplanung, Ausschreibung, Vergabe und Objektüberwachung gesichert werden.

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Grundlegende Begriffe der HOAI

In der HOAI werden die Architekten und Ingenieure als Auftragnehmer aufgefasst, die Bauherren dementsprechend als Auftraggeber. Als Grundleistungen werden diejenigen Leistungen bezeichnet, die erforderlich sind, um einen Auftrag ordnungsgemäß zu erfüllen. Erfasst werden die Grundleistungen in sogenannten Leistungsbildern, die wiederum in Leistungsphasen gegliedert sind. Allerdings wird in der HOAI nicht geregelt, welche Leistungen der Architekt oder Ingenieur zur Erfüllung eines Auftrags erbringen muss. Diese vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen werden einzig im geschlossenen Werkvertrag bestimmt, dessen Grundlage das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist. Die in der HOAI genannten Grundleistungen sind nur in preisrechtlicher Hinsicht relevant. Als anrechenbare Kosten wird ein Anteil derjenigen Kosten verstanden, die für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten anfallen. Dabei sind diese Kosten gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder gemäß Verwaltungsvorschriften zu ermitteln. Grundlage hierfür bilden die ortsüblichen Preise. Nicht als Kostenpunkt anrechenbar ist hingegen die Umsatzsteuer, da sie als durchlaufender Posten gilt.

Zahlung des Honorars

Die Zahlung des vereinbarten Honorars hat gemäß § 15 HOAI zu erfolgen, sobald die zu erbringende Leistung abgenommen und eine prüffähige Honorarschlussrechnung erstellt wurde. Hiervon abweichende Zahlungsmodalitäten können jedoch schriftlich vereinbart werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit von Abschlagszahlungen, die jedoch in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Grundleistungen erfolgen müssen. Darüber hinaus sind auch die Nebenkosten mit der Honorarrechnung zu zahlen, wenn diese pauschal abgerechnet werden. Alternativ werden die Nebenkosten fällig, wenn hierfür Einzelnachweise erbracht wurden. Wurden andere Zahlungsweise schriftlich vereinbart, so sind diese bindend.

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