Baulexikon

Verkehrssicherungspflicht

Rechtspflicht zum Schutz Dritter

Die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers ist eine Rechtspflicht zur Abwendung von Gefahren, die für Dritte von einem Grundstück ausgehen können.

Die Verkehrssicherungspflicht ist eine allgemeine Rechtspflicht, die von der Rechtsprechung entwickelt wurde. Hier kommt der Rechtsgedanke zum Tragen, dass derjenige die erforderlichen Maßnahmen zum Schutze Dritter vorzunehmen hat, der für die Unterhaltung und Schaffung von Gefahrenquellen verantwortlich ist. Wohnungs-, Haus- oder Grundstückseigentümer sind in besonders hohem Maße von der Verkehrssicherungspflicht betroffen. Es liegt in ihrer Verantwortung, dass niemand Schaden nimmt, der am Haus vorbeiläuft, über das Grundstück geht oder das Haus als Mieter oder Besucher nutzt.

Wird jemand verletzt oder tritt ein anderer Schaden auf, hat der Hauseigentümer nachzuweisen, dass er seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist. Wenn der Eigentümer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zur Abwendung von Gefahren beachtet hat, haftet er für den entstandenen Schaden nicht. Hat er dies nicht getan, ist er verpflichtet, den entstanden Schaden zu ersetzen.

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Verkehrssicherungspflicht: Einzelne Pflichten des Eigentümers

Grundstücks- und Wohnungseigentümern ist oft nicht bewusst, wie viele Gefahrenquellen mit ihrem Eigentum verbunden sind und in welchem Ausmaß sie zu Maßnahmen zur Verkehrssicherung verpflichtet sind. Zu den Verkehrssicherungspflichten des Eigentümers gehören nicht nur die Sicherung der Gehwege und der Dachkonstruktion, der Fassade, der Balkone und der auf dem Grundstück stehenden Bäume, sondern auch die Pflicht zur Sicherung des Treppenhauses gegen Unfallgefahren (Beleuchtung, Treppengeländer), die regelmäßige Überprüfung der Gas- und Feuerungsanlagen, die Sicherung von Wasserstellen und Kinderspielplätzen auf dem Grundstück, das Schneeräumen im Winter und die regelmäßige Überprüfung der Müllplätze (Rattengefahr).

Gefahren können auch durch nicht ausreichenden Blitzschutz entstehen, durch das Fehlen von Feuerlöschern, durch nicht freigehaltene Fluchtwege oder nicht gewartete Aufzüge. Bei seiner Sicherungspflicht hat der Eigentümer die vorhandenen Gesetze und Verordnungen zu beachten. Wichtige Rechtsgrundlagen können hier z. B. die örtliche Straßenreinigungssatzung, die Richtlinie zu Feuerstätten, die Aufzugsverordnung oder die Trinkwasserverordnung sein. Orientieren kann sich der Eigentümer in Bezug auf den Umfang seiner Sicherungspflicht auch an den Empfehlungen des Deutschen Instituts für Normung.

Delegation von Verkehrssicherungspflichten des Eigentümers

Der Eigentümer kann seine Verkehrssicherungspflicht in einem gewissen Umfang delegieren, z. B. an Hausmeister, Streudienste oder Wartungsfirmen. Eine völlige Freistellung von der eigenen Verkehrssicherungspflicht ist aber rechtlich nicht möglich. Dies gilt auch für den Abschluss von Versicherungen. In einem gewissen Umfang kann der Eigentümer sich durch den Abschluss von Haftpflichtversicherungen, Feuerversicherungen u. ä. gegen Schadensersatzforderungen absichern. Aber keine noch so gute Versicherung bietet einen Freibrief für die grobe Vernachlässigung von Verkehrssicherungspflichten. Auch das beliebte Aufstellen von Schildern mit der Aufschrift „Auf eigene Gefahr“ bewirkt nicht zwingend einen Haftungsausschluss.

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