Baulexikon

Auflassung

Für die Eigentumsübertragung an einem Grundstück sieht das Gesetz (§ 925 Absatz 1 BGB) vor, dass Verkäufer und Käufer die Einigungserklärung (Auflassung) bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einer zuständigen Stelle (zum Beispiel: Notar) abgeben müssen.

Damit allein tritt der Eigentumsübergang jedoch noch nicht ein. Hinzukommen muss noch die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch. In der Regel wird die Auflassung gleichzeitig mit der Beurkundung des Kaufvertrags erklärt. Möglich ist aber auch, dass zunächst der Kaufvertrag beurkundet wird und erst später die Auflassung erklärt wird. Außenbereich: Die Bebaubarkeit des Außenbereichs ergibt sich aus § 35 BauGB. Danach sind dort lediglich solche Vorhaben zulässig, die für den "normalen" Bauherrn ohne Bedeutung sind. Darunter fallen zum Beispiel land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, Ställe, Scheunen sowie Wohnungen für ehemalige Landwirte.

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