Baulexikon

Nutzfläche

Definition und Abgrenzung zur Wohn- und Grundfläche

Mit der Nutzfläche, kurz NF, wird der Teil der Gebäudegrundfläche bezeichnet, der gemäß der jeweiligen Zweckbestimmung genutzt werden kann.

Die Küche wird als Nutzfläche definiert

Funktionsflächen wie Heizungsräume, technische Betriebsräume oder Maschinenräume werden ebenso wenig zur Nutzfläche gezählt wie Verkehrsflächen. Zu letzteren gehören beispielsweise Treppenräume, Eingänge, Flure oder Aufzüge. Welche Nutzflächen unterschieden werden können, ist in der Norm DIN 277:2005 geregelt. Neben der Nutzfläche von Gebäuden gibt es in Deutschland noch den Begriff der landwirtschaftlichen Nutzfläche (LNF). Hierunter ist die Summe sämtlicher Ackerflächen, Weiden und Wiesen eines landwirtschaftlichen Betriebes zu verstehen. 

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Arten von Nutzflächen nach ihren Funktionen

In der DIN 277 wird die Nutzfläche in sieben Kategorien entsprechend der jeweiligen Funktionen gegliedert:

  • Aufenthalt und Wohnen
  • Büroarbeit
  • Maschinen- und Handarbeit, Produktion, Experimente
  • Verteilen und Verkaufen, Lagern
  • Kultur und Unterricht, Bildung
  • Pflegen und Heilen
  • sonstige Nutzungen


In der vorherigen Version der Norm, der DIN 277:1987, wurde noch zwischen Haupt- und Nebennutzflächen unterschieden. Diese Unterteilung wurde mit der Novellierung der DIN 277 im Jahr 2005 wieder aufgegeben.

Unterschied zwischen Nutzfläche, Wohnfläche und Grundfläche

Während mit der Nutzfläche der Anteil der Grundfläche bezeichnet wird, der entsprechend der Zweckbestimmung genutzt werden kann, bezieht sich die Wohnfläche auf die Gesamtheit der anrechenbaren Raumgrundflächen, die zu einer Wohnung oder einem Haus zählen. Der Unterschied besteht somit darin, ob die betreffenden Flächen genutzt oder bewohnt werden können. Welche Grundflächen als Wohnfläche gelten, ist in der Wohnflächenverordnung geregelt. Nicht zur Wohnfläche zählen die Grundflächen von Zubehörräumen wie etwa Dachräumen und Kellern, Wirtschafts- und Geschäftsräumen oder Räumen, die nicht den Anforderungen des Bauordnungsrechts entsprechen. Als Grundfläche eines Gebäudes wird wiederum diejenige Fläche bezeichnet, die ein Gebäude oder ein Teil eines Gebäudes auf dem Boden zeichnet, also die Begrenzungsfläche des Gebäudes bzw. Raumes.

Am Beispiel eines Einfamilienhauses lässt sich diese Unterscheidung zwischen Nutzfläche, Wohnfläche und Grundfläche besonders gut verdeutlichen. Umfasst beispielsweise der Keller einen Vorratsraum, einen Öllagerraum, einen Flur und einen Treppenraum, dann ist laut Wohnflächenverordnung keine der Grundflächen dieser Räume als Wohnfläche einzustufen. Laut DIN 277 sind die Grundfläche des Vorratsraumes als Nutzfläche, die des Öllagerraumes als Funktionsfläche und Flur sowie Treppenraum als Verkehrsfläche aufzufassen. Im Erdgeschoss ergibt sich gemäß Wohnflächenverordnung bzw. DIN 277 folgende Einteilung: Küche, Hauswirtschaftsraum, Wohn- und Essraum sowie Gäste-WC sind sowohl Wohn- als auch Nutzflächen. Windfang und Flur hingegen sind zwar zur Wohnfläche zu zählen, werden gemäß DIN 277 jedoch als Verkehrsfläche eingestuft. Ebenfalls als Verkehrsfläche ist der Treppenraum einzustufen, der gemäß Wohnflächenverordnung auch nur zur Hälfte als Wohnfläche angerechnet werden darf.


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