Hauseigentümer haften bei unbezahlten Müllgebühren

Vermieter kann noch Jahre später in Anspruch genommen werden

Entrichten Mieter nicht wie vereinbart direkt die Gebühren für die kommunale Abfallentsorgung an die Gemeinde, kann die Behörde den Vermieter in Anspruch nehmen – und das noch Jahre später und nach Auszug der Mieter. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt (Az. 4 K 866/12.NW).

Überweisungsschein

Vermieter müssen darauf achten, nicht auf den Müllgebühren sitzenzubleiben. (Bild: Lohrer)

Ein Vermieter mehrerer Eigentumswohnungen hatte bei der Gemeinde Pirmasens in Rheinland-Pfalz beantragt, die Müllgebühren nicht über ihn, sondern direkt von seinen Mietern zu erheben. Der Antrag wurde bewilligt. Doch einige Mieter zahlten die Müllgebühren in den Jahren 2006 bis 2008 nicht vollständig und kündigten danach ihren Mietvertrag.  Zwischen 2009 und 2011 verlangte die Stadt nun vom Vermieter die Begleichung der offen stehenden Beträge – insgesamt 1500 Euro. Der Mann widersprach dem Bescheid und klagte nach Ablehnung seines Widerspruchs gegen die Stadt. Er war der Ansicht, dass die Gemeinde nicht Jahre später von ihm Gebühren verlangen könne, die seine Mieter nicht entrichtet hätten. Die Stadt hätte ihn viel früher über die Zahlungsrückstände informieren müssen, damit er zeitnah hätte reagieren können. Denn mittlerweile seien die fraglichen Mietverhältnisse nicht nur längst beendet, sondern auch die Kautionen und Betriebskostenguthaben längst an die verzogenen Ex-Mieter ausgezahlt worden.

Abfallwirtschaftsamt kann Vermieter in Anspruch nehmen

Die Richter des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße sahen dies anders. Sie wiesen die Klage des Hauseigentümers gegen die Gemeinde Pirmasens wegen unrechtmäßig erhobener Abfallentsorgungsgebühren ab (Urteil vom 31.0 März 2013; Az. 4 K 866/12.NW). Nach Ansicht der Verwaltungsrichter sei der Kläger als Eigentümer der Mietobjekte Schuldner der dort anfallenden Abfallentsorgungsgebühren. Eine Verpflichtung, die Eigentümer zeitnah über die Nichtzahlung von Abfallgebühren durch die Mieter zu unterrichten, bestehe nicht. Es sei vielmehr die Obliegenheit des Eigentümers, bei ihnen nachzufragen, ob noch Müllgebühren offen seien.

Abfallbehörde muss nicht zeitnah über Zahlungsrückstände informieren

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass auch wegen eines späten Bescheids die Gebührenschuld des Hauseigentümers nicht verfalle. Aus diesem Vorwurf könnte der Kläger allenfalls eine Pflichtverletzung der Abfallbehörde und daraus einen Schadensersatzanspruch herleiten. Gegen einen solchen geringfügigen Schadensersatz seien aber dann die außenstehenden Müllgebühren zu verrechnen. Einen Ersatzanspruch gebe es aber aufgrund des Antrags des Hauseigentümers bei der Gemeinde, die Müllgebühren direkt mit den Mietern abzurechnen, nicht.

 Die Verwaltungsrichter waren aber auch nicht der Auffassung, dass das Abfallamt verpflichtet gewesen sei, den Eigentümer zeitnah über etwaige Gebührenrückstände seiner Mieter zu informieren. Dies wäre im Bereich des Massengeschäfts „Abfallentsorgungsgebühren“ mit einem sehr großen Verwaltungsaufwand verbunden, der von den Nutzern der Abfallentsorgungseinrichtung nicht erwartet werden kann. Der Hauseigentümer habe mit seiner Arbeitsentlastung durch die direkte Abrechnung der Müllgebühren an die Mieter auch einen Kontrollverlust und die damit verbundenen Folgen zu tragen.

Tipp für Vermieter

Wer als Vermieter eine direkte Abrechnung der Müllgebühren beantragt und bewilligt bekommt, muss damit rechnen, mögliche offene Gebühren selbst zu tragen.

Es empfiehlt sich aber auch sonst für den Vermieter, bei Beendigung des Mietverhältnisses sich beim Träger der Müllabfuhr über etwaige Gebührenrückstände des jeweiligen Mieters zu informieren und gegebenenfalls entsprechende Nebenkostenvorauszahlungen oder Teile der Kaution einzubehalten.

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