Gaspreiserhöhung muss nachvollziehbar sein

Zahlreiche Verbraucher können eine Rückerstattung einfordern

Der Hinweis auf eine Klausel genügt nicht, die Gaspreise zu erhöhen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs gegen den Energiekonzern RWE müssen Preiserhöhungen transparent sein und nachvollziehbaren Kriterien unterliegen.


Preiserhöhungen müssen transparent und nachvollziehbar sein. (Bild: Gasherd - SWM)

Vom Januar 2003 bis Oktober 2005 erhöhte der Versorger RWE in seinen Gasvertriebsregionen Ost-Südwestfalen und Ruhr-Lippe die Gaspreise insgesamt vier Mal. Die Preiserhöhungen bezogen sich auf sogenannte Sonderkundenverträge. Dies sind Verträge, die durch den Wechsel der Verbraucher von ihrem Grundversorger zustande kamen oder die mit diesem einen günstigeren Tarif vereinbarten. Sonderkunden sind keine Sonderfälle: Mit mittlerweile gut 60 Prozent der bundesweit rund 10,7 Millionen Gaskunden stellen sie sogar die Mehrheit aller Gasverbraucher.

RWE hatte nun die Preise bei den Sonderkundenverträgen nur mit dem Hinweis auf eine Preisänderungsklausel erhöht. Dieses Verfahren - unter Bezug auf Gasversorgungsverordnung (§ 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV) - ist rechtlich einwandfrei, wenn es Grundversorger-Verträge betrifft. Doch ist es auch auf die Verträge von Sonderkunden anzuwenden?

Transparenzvorgabe des Europäischen Gerichtshof ist anzuwenden

25 Gaskunden, die von den Erhöhungen durch RWE betroffen waren, sahen darin einen Verstoß gegen ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Dieser hatte (Urteil vom 21. März 2013 (Rs. C-92/11 – RWE Vertrieb) entschieden, dass bei Gaspreisänderungen der Anlass und der Modus der Entgeltänderung in den Verträgen so transparent dargestellt sein müssen, dass die Verbraucher die Änderung nachvollziehen können. Eine Kündigungsmöglichkeit reiche nicht aus, das Fehlen dieser Information auszugleichen.

Die betroffenen Gasverbraucher traten ihre Rechte an die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW) ab, die gegen RWE einen Musterprozess führte.

Der Bundesgerichtshof hat nun unter Zugrundelegung des EuGH-Urteils entschieden (Urteil vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09), dass bei Sonderkundenverträgen eine Preiserhöhnung unter Hinweis auf die Preisänderungsklausel nicht genügt. Die Preiserhöhung ist deshalb unwirksam.

Die Folgen für die Gasverbraucher

Die RWE muss den 25 Gaskunden ihre erhöhten Beiträge aufgrund der ungültigen Preisanpassung in Höhe von insgesamt 16.128 Euro zurückzahlen. Das Urteil hat aber weitreichende Folgen: Laut Ansicht der Verbraucherzentrale NRW können Kunden, die Verträge mit gleich lautenden Klauseln abgeschlossen haben, nun auch Geld zurückverlangen. Das Urteil, so die Verbraucherschützer, ließe sich auch auf die seit 2006 geltende Grundversorgungsverordnung Gas (GVV) übertragen. Deren Inhalt gleiche in wesentlichen Punkten der Regelung, die der BGH für unwirksam erklärte. Die von der GVV betroffenen Verbraucher müssen laut BGH-Urteil gegen die Rechnungen ihrer Versorger Widerspruch einlegen. Dann können sie eine Rückerstattung einfordern.

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