Energieeinsparverordnung

Wettbewerbswidrige Immobilienanzeigen

Veröffentlicht ein Verkäufer eine Immobilienanzeige zu einer Immobilie mit Energieausweis ohne die in § 16 a Energieeinsparverordnung (EnEV) genannten Pflichtangaben, handelt er wettbewerbswidrig. Auch Makler sollten sich an die Informationspflicht halten. So geht es aus dem Urteil des Oberlandesgericht Hamm hervor.


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Der Umwelt- und Verbraucherschutzverein aus Radolfzell verklagte einen Makler und eine makelnde Firma aus Münster auf Unterlassung von – vermeintlich – wettbewerbswidrigen Immobilienanzeigen. Beide Makler hatten es versäumt, in ihren Anzeigen Angaben zu machen zur Art des Energieausweises und zum im Energieausweis genannten Baujahr bzw. zum wesentlichen Energieträger der Gebäude. Zu den beworbenen Immobilien lag bei der Veröffentlichung der Anzeigen jeweils ein Energieverbrauchsausweis vor.

OLG Hamm: Unterlassungsansprüche waren begründet

Die Immobilienanzeigen genügten nicht den Anforderungen der EnEV, weil – wie vom Kläger zu Recht beanstandet – die in § 16 a EnEV genannten Pflichtangaben fehlten. Das Oberlandesgericht Hamm sah die geltend gemachten Unterlassungsansprüche als begründet an.

Würde der Wortlaut der Bestimmung betrachtet, so träfe die Informationspflicht nur Verkäufer, Vermieter und Verpächter. Ob die Regelung auch auf den Makler anzuwenden sei, ist „höchstrichterlich“ noch nicht geklärt. Diese Frage müsse, so das OLG Hamm, auch im vorliegenden Fall vom Gericht nicht abschließend beantwortet werden.


Interessenten werden unzureichend informiert

Das Veröffentlichen der Immobilienanzeigen sei wettbewerbswidrig, weil den potenziellen Käufern oder Mietern in den Anzeigen wesentliche Informationen vorenthalten werde. Die Interessenten benötigten aber diese Angaben, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Die in den Anzeigen nicht angegebenen Informationen seien wesentlich und hätten ohne unzumutbare Mehrkosten in der Immobilienanzeige mitgeteilt werden können.

(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 30.08.2016 - 4 U 8/16 und 4 U 137/15, Urteil v. 04.08.2016)


Gut zu wissen!


Der Verkäufer hat sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält:


1. die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1

2. den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude

3. die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes

4. bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr

5. bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse


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