Das Mietrecht ist ein komplexes juristisches Gebilde. Regelmäßige Urteile des Bundesgerichtshofes machen es noch unübersichtlicher. Ob Sie eine Wohnung oder ein Haus vermieten: Was Sie dabei beachten müssen, finden Sie in diesem Artikel.

Vermieterrechte:


  1. Mieterhöhung: Innerhalb enger gesetzlicher Vorgaben und Fristen haben Sie als Vermieter das Recht, die Miete zu erhöhen. Dabei müssen Gründe angegeben und genau dargelegt werden. Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn Sie eine Mieterhöhung aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen veranlassen.
  2. Umlage der Betriebskosten: Alle Kosten für den Betrieb des Hauses können Sie als Vermieter gemäß den gesetzlichen Vorgaben auf die Mieter umlegen. Verwaltungskosten gehören nicht dazu. Sie sind in jedem Fall dazu verpflichtet, dem Mieter eine Betriebskostenabrechnung vorzulegen.
  3. Missbrauch verbieten: Im Mietvertrag können Sie als Vermieter den Missbrauch der Wohnung untersagen: Zum Beispiel darf der Mieter die Wohnung nicht gewerblich nutzen, wenn dies mit Kundenverkehr oder Lärmbelästigung einhergeht.
  4. Zutritt zur Wohnung: In bestimmten Situationen ist es Ihr Vermieterrecht, die Wohnung nach Absprache mit dem Mieter zu betreten. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Wasserrohrbruch vorliegt, Besichtigungen mit Nachmietern oder Kaufinteressenten stattfinden oder notwendige Reparaturen erledigt werden müssen.
  5. Kündigung: Als Vermieter können Sie dem Mieter aufgrund von Eigenbedarf kündigen. Dabei sind jedoch enge gesetzliche Vorgaben und Fristen zu beachten. Bei wiederholter und bewiesener Störung des Hausfriedens oder Zahlungsverzug gehört es zu Ihren Vermieterrechten, eine fristlose Kündigung auszusprechen.

Vermieterpflichten:


  1. Die Wohnung zur Verfügung stellen: Zu dem im Mietvertrag festgelegten Termin müssen Sie als Vermieter Ihrem Mieter die Wohnung zur Verfügung stellen und ihm die Schlüssel aushändigen. Von diesem Zeitpunkt an hat der Mieter das Hausrecht in der Wohnung.
  2. Instandhaltung und Reparatur: Sie haben als Vermieter dafür Sorge zu tragen, dass die Wohnung dem Zustand entspricht, den sie bei Abschluss des Vertrages hatte. Es ist zwar Ihre Pflicht, Schäden beseitigen zu lassen, jedoch gehören Modernisierungen, Kleinreparaturen und Schönheitsreparaturen hier nicht dazu.
  3. Heizung: Während der Heizperiode vom 1. Oktober bis zum 30. April des Folgejahres haben Sie als Vermieter die Funktion der Heizung sicherzustellen. Die Wohnung muss auf 20 Grad Celsius beheizt werden können.
  4. Aufnahme von Familienmitgliedern: Sie dürfen dem Mieter nicht verbieten, enge Familienangehörige in der Wohnung aufzunehmen. Dazu gehören Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder. Dies gilt aber nur, wenn die Wohnung nicht überbelegt wird. Genaueres regelt der Mietvertrag.
  5. Untervermietung: Sie müssen als Vermieter die Untervermietung der Wohnung zulassen, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse daran hat – etwa wegen einer beruflichen Tätigkeit im Ausland. Es ist aber Ihr Vermieterrecht, den Namen des Untervermieters zu erfahren.