Einkommensteuer bei Verkauf einer Zweitwohnung?

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Eine Frau nutzte das Anwesen ihres Vaters als Zweitwohnung. Als sie das Grundstück verkaufte, gab sie den Gewinn nicht bei der Einkommensteuererklärung an. Das Finanzamt wertete den Gewinn als sonstige Einkünfte und setzte entsprechend die Einkommensteuer fest. Dagegen erhob die Frau Klage.


Der Fall


Die Klägerin hatte das Anwesen ihres Vaters als Zweitwohnung genutzt und darin die Ferien verbracht. Ihr Hauptwohnsitz befand sich an einem anderen Ort. 2006 verkaufte die Frau das Grundstück. Den erzielten Gewinn gab sie bei der Einkommensteuererklärung nicht an. Vielmehr berief sie sich auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EstG, in dem steht, dass der Gewinn aus dem Verkauf von ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilien nicht der Einkommensteuer unterliegt.


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Finanzamt verlangt Steuern



Das Finanzamt allerdings wertete den Gewinn als „sonstige Einkünfte“ und setzte dementsprechend die Einkommensteuer fest. Das wollte die Frau nicht hinnehmen und klagte. Beim Finanzgericht Köln fand sie keine Unterstützung. Es wies die Klage ab mit der Begründung, die Vorschrift § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EstG greife nicht, da die Klägerin ihr Eigentum nur zu Ferienzwecken als Zweitwohnung genutzt habe. Gegen das Urteil legte die Frau Revision ein.



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Bundesfinanzgericht sieht keine Steuerpflicht



Das Bundesfinanzgericht gab der Frau recht und hob gleichzeitig die Entscheidung des Finanzgerichts auf. Die Vorschrift des zitierten Paragrafen greife in ihrem Fall. Daher unterliege der Gewinn aus dem Verkauf der Immobilie nicht der Einkommensteuer.

Begründung: Ein Gebäude werde auch dann zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohne, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung stehe. Dabei werde nicht vorausgesetzt, dass er die Immobilie als Hauptwohnsitz nutze oder sich dort der Schwerpunkt seiner persönlichen und familiären Lebensverhältnisse befinde.

Das gelte auch für Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden.

(Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.06.2017 - IX R 37/16)



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