Ferienhaus nicht steuerlich begünstigt

Bei Übertragung eines Ferienhauses unter Eheleuten fällt Schenkungssteuer an

Bei der Schenkung eines Familienhauses unter Ehegatten fällt nach dem Gesetz keine Schenkungssteuer an. Nun hat der Bundesfinanzhof klargestellt, die Steuerfreiheit bezieht sich nur auf ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude, in dem der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befindet.

Der Gesetzgeber begünstigt Erbschaften und Schenkungen unter Ehegatten durch hohe Freibeträge und geringe Steuersätze im Vergleich zu unverheirateten Paaren. Besonders begünstigt ist zudem das Familienhaus. Nun haben die Richter des Bundesfinanzhofes klargestellt, dass nicht jedes Wohngebäude als solches zu gelten hat (Urteil II R 35/11 vom 18.07.2013).

Der Fall: Schenkung einer Doppelhaushälfte in Sylt

Friesenhaus auf Sylt

Ferienidylle: Friesenhaus auf Sylt. (Bild: Insel Sylt Tourismus Service GmbH)

Ein Unternehmer übertrug im Sommer 2008 an seine Ehefrau ein mit einer Doppelhaushälfte bebautes Grundstück auf der Insel Sylt. Zu dieser Zeit wohnte er mit seiner Frau in einer Wohnung in E. außerhalb von Sylt. Bei der Übertragung des Doppelhauses handelte es sich um eine notariell beurkundete Schenkung an die Ehefrau, der Ehemann bekam ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt. Das zuständige Finanzamt setzte unter Berücksichtigung des Grundbesitzwerts von 1.221.500 Euro, der übernommenen Schenkungsteuer und der Vorschenkungen im Bescheid vom 3. Dezember 2008 eine Schenkungsteuer in Höhe von 285.677 Euro fest. Wegen des Wohnrechts wurde ein Betrag in Höhe von 108.851 Euro zinslos gestundet. Dabei wurde allerdings nicht die im Erbschaftssteuergesetz vorgesehene Steuerfreiheit für Familienhäuser berücksichtigt. Deshalb klagte die beschenkte Ehefrau gegen den Steuerbescheid. Der Bundesfinanzhof bestätigte jedoch in seinem Urteil die Auffassung des Finanzamts.

Steuerfreies Familienhaus

Steuerfrei sind nach dem Erbschaftssteuergesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG) Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem innerhalb der EU gelegenen, bebauten Grundstück verschafft, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (Familienheim).

Begründung der Richter: Feriendomizil nicht Lebensmittelpunkt

Die Zuwendung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses zwischen Ehegatten unterliegt nach Ansicht der Richters des Bundesfinanzhofes dann der Schenkungsteuer, wenn sich dort zum Zeitpunkt der Schenkung nicht der Lebensmittelpunkt der Eheleute befindet. Die nach ihrem Wortlaut sehr weitreichende Steuerbefreiung für Familienwohnheime ist einschränkend auszulegen. Dies würde sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und aus verfassungsrechtlichen Gründen ergeben. Es würde auch der Absicht des Gesetzgebers entsprechen, den gemeinsamen familiären Lebensraum zu schützen. Für eine weitergehende Steuerbefreiung, die die Zuwendung aller von den Eheleuten selbst genutzten Häuser und Eigentumswohnungen, also auch von Zweit- und Ferienwohnungen erfasse, fehle daher die Rechtfertigung.

Tipp für Immobilieneigentümer:

Die Vermögensübertragung unter Familienangehörigen, insbesondere unter Eheleuten, ist im Gegensatz zu unverheirateten Paaren in Deutschland steuerlich sehr großzügig geregelt. Es empfiehlt sich, Freibeträge auszuschöpfen, zumal diese alle zehn Jahre ein Mal ausgenutzt werden können. Unter unverheirateten Lebenspartner empfiehlt sich die steuerliche Vorteile der Vererbung abzuwägen. So gilt die Steuerfreiheit für Familienhäuser nur unter Verheirateten. Auch hat der Ehegatte beziehungsweise die Ehegattin einen persönlichen Freibetrag in Höhe von 307.000 Euro sowie bei Vererbung zusätzlich einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro. Bei unverheirateten Lebensgefährten beträgt der persönliche Freibetrag dagegen nur 5200 Euro. Zudem werden je nach Verwandtschaftsgrad zwischen Schenkenden und Beschenkten unterschiedliche Steuerklassen angewandt. Unter Ehepartnern ist die Steuerklasse I mit einem Eingangssteuersatz von sieben Prozent, unter unverheirateten Lebensgefährten Steuerklasse III mit einem Eingangssteuersatz von 14 Prozent anzuwenden. Dies zeigt den steuerlichen Vorteil einer Heirat bei Schenkung und Vererbung auf.

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