Neue Pflichten gegenüber Schornsteinfegern

Hauseigentümer müssen Fristen selbst beachten

Seit Jahresanfang haben Hauseigentümer neue Freiheiten, aber auch neue Pflichten bezüglich Messung und Reinigung ihrer Heizanlage und Feuerstätte. Wenn Fristen versäumt werden, drohen Bußgelder.

Bis Ende 2012 galt in Deutschland das Kehrmonopol: Der jeweilige Bezirksschornsteinfegermeister prüfte Heizungsbrenner und Kamine. Für sie waren diese Kehrungen, Überprüfungen, Messungen und Begutachtungen sichere Einnahmequellen ohne Wettbewerb. Sie brachten den Hauseigentümern aber nicht immer Glück, da die Kehrmonopolisten feste Gebühren unabhängig von Leistung und Engagement kassierten.

Kehrmonopol gekappt

Drei Schornsteinfeger sitzend auf einem roten Dach

Anfang 2013 wurde das Kehrmonopol abgeschafft. (Bild: Kaminkehrer-Bayern.de)

Dies verstieß gegen die freie Berufswahl innerhalb der EU, weshalb der deutsche Gesetzgeber das Kehrmonopol gegen den Widerstand der Kaminkehrer-Lobby abschaffte. Seit dem 1. Januar 2013 können Haus- und Wohnungseigentümer für Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten einen beliebigen Schornsteinfegerbetrieb aussuchen und den Preis mit diesem frei vereinbaren.

Allerdings wurde die Instanz des Bezirksschornsteinfeger nicht völlig abgeschafft. Die sogenannte Feuerstättenbeschau, die alle dreieinhalb Jahre anfällt, sowie die Ausstellung eines Feuerstättenbescheids, der die vorgeschriebenen Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten dokumentiert, darf nur er durchführen. Seinen Bezirk erhält er von der Behörde des Landkreises aber nur noch für sieben Jahre. Danach muss er sich einem Wiederbewerbungsverfahren unterziehen.

Eigentümer ist selbst für Fristen verantwortlich

Der Bezirksschornsteinfeger legt auch genau fest, wann welche Kehr- und Messarbeiten anfallen. Der vom Hauseigentümer ausgewählte Schornsteinfeger führt diese Arbeiten aus, lässt sich dies vom Auftraggeber bestätigen und leitet den Nachweis innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit dem Bezirksschornsteinfeger zu. Verantwortlich für die Beauftragung des freien Schornsteinfegers und für die Übermittlung der Formblätter sind rechtlich jedoch immer die Haus- und Grundeigentümer.

Tipp für Immobilienbesitzer:

Den meisten Hauseigentümer sind die neue Pflichten jedoch noch nicht bewusst. Vernachlässigen sie diese, müssen sie mit Konsequenzen rechnen: Im Schadensfall kann es zu haftungs- und versicherungsrechtlichen Problemen kommen. Außerdem kann eine Geldstrafe von bis zu 5000 Euro drohen. Der zuständige Landkreis muss bei nicht ordnungsgemäß durchgeführten und nachgewiesenen Kehr- und Messarbeiten reagieren. In der Regel wird zunächst der Hauseigentümer angehört, dann folgt ein kostenpflichtiger zweiter Feuerstättenbescheid, ein Bußgeld und schließlich eine teure Ersatzvornahme.

Für die Eigentümer empfiehlt es sich daher, die Fristen einzuhalten und diese eventuell noch über das Landratsamt beziehungsweise den Bezirksschornsteinfeger zu erfragen. Gibt es in der Region mehrere freie Schornsteinfeger, kann es sich lohnen, telefonisch Angebote einzuholen und den günstigsten Anbieter mit den Mess- und Kehrdiensten zu beauftragen.

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