Ordnung dank Garagenverordnung

Was in die Garage darf – und was nicht

Immer wieder nutzen Mieter Garagen als zusätzlichen Abstellraum. Zulässig ist das nicht, im Sinne des Brandschutzes sogar gefährlich und kann vom Vermieter mit dem Hinweis auf die Garagenverordnung unterbunden werden. Was die Verordnung sonst noch festlegt, lesen Sie hier.

Hätte die Geschichte des aktuell wertvollsten Unternehmens der Welt auch in Deutschland beginnen können? Wahrscheinlich nicht. Denn Apple wurde einst in einer Garage gegründet, hier wurden die ersten Macs zusammengeschraubt – eine solche Nutzung ist nach der deutschen Garagenverordnung schlicht verboten. Hierzulande sind in Garagen nur Kraftfahrzeuge erlaubt.

Jedes Bundesland hat seine eigene Verordnung

Um präzise zu sein: nach den deutschen Garagenverordnungen. Denn Bauen ist in Deutschland Ländersache, und deswegen hat jedes Bundesland seine eigenen Bestimmungen, wie Garagen genehmigt, gebaut und genutzt werden dürfen. Allerdings gibt es viele Gemeinsamkeiten.

Die Verordnungen teilen Garagen nach ihrer Größe ein. Es gibt drei Arten:

  1. bis 100 m2 sind es Kleingaragen;
  2. Flächen zwischen 100 m2 bis 1000 m2 nennt man Mittelgaragen;
  3. über 1000 m2 sowie automatische Garagen mit mehr als 50 Einstellplätzen gelten als Großgaragen.

Die Mindestgrößen von Parkplätzen stammen aus den 70ern

Garagenverordnung

Eine Garage dient dem Abstellen von Kraftfahrzeugen – nicht als Lagerfläche.

Ebenfalls einheitlich sind die Mindestgrößen der Plätze. Sie müssen mindestens fünf Meter lang sein. Die Breite hängt davon ab, ob sie seitlich durch Wände oder Stützen begrenzt sind. Ist dies nicht der Fall, beträgt die Mindestbreite 2,30 Meter. Bei einer Begrenzung auf einer Seite, muss der Platz 2,40 Meter, bei Begrenzungen auf beiden Seiten 2,50 Meter breit sein. Diese Maße stammen noch aus den 1970er-Jahren und stellen für SUV-Fahrer eine echte Herausforderung dar. Deutlich mehr Platz ist, wenn der Stellplatz für Behinderte geeignet sein soll. Dann ist eine Mindestbreite von 3,50 Metern vorgegeben.

Ein wichtiger Aspekt der Verordnung: Brandschutz

In allen Verordnungen der Bundesländer, die das Bauen betreffen, spielt der Brandschutz eine wichtige Rolle. So auch bei den Garagenverordnungen. Deswegen ist es überhaupt nur in Kleingaragen erlaubt, Benzin oder Diesel zu lagern. Hier heißt es: „In Kleingaragen dürfen bis zu 200 Liter Dieselkraftstoff und bis zu 20 Liter Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern außerhalb von Kraftfahrzeugen aufbewahrt werden. In Mittel- und Großgaragen ist die Aufbewahrung von Kraftstoffen außerhalb von Kraftfahrzeugen unzulässig.“

Fahrzeugzubehör ist in der Garage erlaubt

Auch Winterreifen, Wagenheber und Dachgepäckträger können in der Garage gelagert werden. Sie gelten als Fahrzeugzubehör, sind etwa nach der Garagenverordnung Baden-Württembergs ausdrücklich erlaubt, nach anderen Verordnungen zumindest nicht verboten. In aller Regel wird es um diese Dinge keinen Streit geben. Auch Fahrräder sind okay, so lange sie das Einparken nicht erschweren. Am besten ist hierfür eine Aufhängung an der Wand.

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Die Garage ist kein Lagerraum

Und was ist mit dem Rasenmäher, der Skiausrüstung und all den anderen Sachen, die im Kellerraum leider keinen Platz gefunden haben? Die sind nach Garagenverordnung ausdrücklich nicht erlaubt. Beim Verstoß gegen dieses Verbot können sogar Bußgelder verhängt werden. Die deutschen Verordnungen trennen ausdrücklich zwischen Garagen und Lagerräumen. Wer aus dem einen das andere machen will, muss sich diese Nutzungsänderung genehmigen lassen.

Auch die Hobby-Werkstatt verstößt gegen geltendes Recht

Ein Phänomen, das seltener in Gemeinschaftsgaragen von Mehrfamilienhäusern, häufiger dagegen bei Einzelgaragen anzutreffen ist: die Hobby-Werkstatt. Nach Verordnung ist sie nicht zulässig. Vor allem, wenn dort nicht nur Tischlerarbeiten stattfinden, sondern an Fahrzeugen herumgeschraubt wird, sollten Vermieter das nicht tolerieren. Denn für Werkstätten gelten spezielle Umweltvorschriften, die unbedingt einzuhalten sind. Dass in der Garage fahruntüchtige Fahrzeuge abgestellt werden, lässt sich über den Mietvertrag ausschließen.

Tipps für den Mietvertrag

Wer sichergehen will, dass die Garage vom Mieter nur für bestimmte Zwecke genutzt wird, sollte das entsprechend im Mietvertrag formulieren. Der Hinweis auf die Garagenverordnung des jeweiligen Bundeslandes setzt der Nutzung allerdings ohnehin enge Grenzen.

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