Mietpreisbremse: Fragen & Antworten
Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Thema Mietpreisbremse
Mit der Einführung der Mietpreisbremse gelten neue gesetzliche Spielregeln bei der Wohnungsvermietung. Die wichtigsten Fakten zur Mietpreisbremse haben wir hier für Sie zusammengetragen.
Laut dem Gesetz dürfen Mieten bei Neuvermietungen maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
Die Mietpreisbremse gilt nicht bundesweit. Das Gesetz gilt nur für Gebiete mit knappem Wohnungsangebot. Jedes einzelne Bundesland muss diese Städte, Gemeinden und Bezirke bestimmen.
Ja, die Mietpreisbremse gilt nicht bei neu gebauten Wohnungen, die erstmalig genutzt werden. Ebenfalls ausgenommen ist die Neuvermietung von Wohnungen, die umfassend modernisiert worden sind.
Mieten, die bisher über der Mietpreisbremse liegen, werden nicht nachträglich gesenkt.
Die ortsübliche Vergleichsmiete kann grundsätzlich durch Sachverständigengutachten ermittelt werden. Wenn ein qualifizierter Mietspiegel vorliegt, legen die Gerichte meist diesen zu Grunde.
In der Regel werden Mietspiegel von Städten und größeren Gemeinden gemeinsam mit Interessenvertretern der Mieter und Vermieter erstellt. Da jedoch die Erstellung eines Mietspiegels bisher nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, verfügen nicht alle Gemeinden über eine solche Übersicht der ortsüblichen Vergleichsmieten.