Unternehmer:innen ist öffentliche Werbung gestattet. Auf sich aufmerksam zu machen, gehört schließlich zum Geschäft dazu. Allerdings müssen Sie einige Vorschriften beachten – und am besten Vereinbarungen schon im Mietvertrag treffen.
Sie erfüllen sich einen lang gehegten Traum – und eröffnen ein Restaurant. Aber ganz so einfach ist das nicht: Bevor es mit dem Servieren – und vor allem mit dem Alkoholausschank – losgehen kann, gibt es einiges zu beachten.
Vor allem bei Laufkundschaft sind Lokal und Geschäft meist nicht genug: Viele Gewerbetreibende nutzen für Werbung und Sortiment den Gehweg. Dafür braucht es aber eine Sondernutzungserlaubnis.
Wer ein Restaurant betreibt, wünscht sich viele Gäste. Viele Gäste heißt aber oft auch: viel Lärm. Schon beim Eröffnen der Gaststätte muss der Schallschutz bedacht und später der Lärmschutz eingehalten werden.
Das Gesetz verpflichtet Anbieter von sozialen Netzwerken, ihnen bekannte, rechtswidrige Inhalte von ihrer Plattform zu löschen. Das sind Ihre Pflichten als Seitenbetreiber.
Baulärm müssen Sie sich als Gewerbemieter:in nicht gefallen lassen. Je nachdem, wie stark Ihr Geschäft beeinträchtigt ist, können Sie eine Minderung der Miete durchsetzen.
Gewerbemieten werden frei vereinbart. Die Einigung ist für beide Parteien bindend. Daher kann der Vermieter nicht einfach an den Mieter herantreten und eine Mieterhöhung verlangen. Allerdings ist auch im Gewerbemietrecht eine Mieterhöhung nicht ausgeschlossen.