Vorsicht bei Streichpreisen
Ein Unternehmen warb für seine Produkte mit unterschiedlichen Streichpreisen. Es gab einen Aktionspreis in Höhe von 1.399 Euro an. Über dieser Angabe war der ursprüngliche Preis mit 4.402 Euro platziert, der als "bisheriger Originalverkaufspreis" bezeichnet wurde und durchgestrichen war. Die Beklagte erklärte dabei: "Sie sparen 68 %“.
Die Klägerin sah hierin eine Irreführung, denn bei den Streichpreisen handle es sich um Summen, die vorher nie von der Beklagten so am Markt verlangt wurden. Vor Gericht bestritt die Beklagte das nicht, sondern führte lediglich allgemein aus, dass hochwertige Wirtschaftsgüter über wesentlich längere Zeiträume mit einer Gegenüberstellung beworben werden dürften, als es bei schnelldrehenden Verbrauchsgütern der Fall sei.
Das Gericht sah damit die Behauptung, es habe sich um unzulässige Mondpreise gehandelt, als zugestanden. Denn die Beklagte habe nicht dargelegt, ob und wann der von ihr genannte Preis überhaupt jemals ernsthaft gefordert wurde. Folglich verurteilte das Gericht die Beklagte zur Unterlassung. (LG München I, Urt. v. 20.10.2017 - Az.: 3 HK O 2416/17)
Eine Werbung mit durchgestrichenen Preisen, sogenannten Streichpreisen, ist nur dann erlaubt, wenn der ursprüngliche Verkaufswert für eine angemessene Zeit zuvor ernsthaft vom Verbraucher verlangt wurde.
Preissenkungen sind für Kunden, die sich für bestimmte Produkte interessieren, besonders reizvoll. Gerade in der Gegenüberstellung des alten und des neuen Preises kommt der Spareffekt zur Geltung. Deshalb ist es durchaus legitim, wenn Unternehmen mit Preissenkungen werben. Allerdings sollten dabei keine Phantasiepreise „dem Rotstift geopfert“ werden. Der durchgestrichene Preis muss über einen bestimmten Zeitraum nachweislich verlangt worden sein.