Urteil Gewerbemietrecht
Nicht alle Gesellschafter unterzeichnen Mietvertrag
Mit Beruf auf einen Schriftformmangel kündigt eine Anwaltskanzlei ihren Mietvertrag vor Ablauf der Sperrfrist. Da nicht alle Gesellschafter den Vertrag unterschrieben hatten, sei der Vertrag nichtig, argumentieren sie. Stimmt das?
Die Mitglieder einer Anwaltskanzlei und der Vermieter ihrer Geschäftsräume stritten vor Gericht darüber, ob die mieterseitige Kündigung ihres Mietvertrags gültig war. Die Kanzlei hatte die Kündigung vor Ablauf der Sperrfrist ausgesprochen. Die Anwälte argumentierten damit, dass nicht alle Gesellschafter ihrer GbR den Mietvertrag unterschrieben hätten und die Schriftform des Vertrags nach §§ 550, 126 BGB damit verletzt worden sei – der Vertrag also nichtig.
Da in der Unterschriftenzeile sowie im Rubrum stets S.&Partner stand – der Name der Firma also – sei davon auszugehen, dass der Unterzeichnende S. in Vertretung aller Gesellschafter von S. & Partner unterzeichnete, argumentierte hingegen der Vermieter.
Das Gericht erklärte die Kündigung für wirksam. In der Begründung des Urteils wiesen die Richter darauf hin, dass die Unterschrift eines Gesellschafters für eine Vertragsschließung nur dann ausreiche, wenn durch einen Zusatz deutlich gemacht werde, dass der Unterzeichner in Vertretung der anderen Gesellschafter handele. Liege ein solcher Vertragszusatz nicht vor, sei rechtlich nicht zu entscheiden, ob der Vertrag bereits zustande gekommen oder die Wirksamkeit bis zur Unterzeichnung der anderen Vertragspartner hinausgeschoben sei.
OLG Hamburg, Az. 4 U 60/18
Tipp für Mieter und Vermieter: Ende der Schriftformheilung
Eine als „Schriftformheilung“ bezeichnete Klausel im Mietvertrag, die dafür sorgen soll, dass nicht der ganze Vertrag ungültig wird, wenn Fehler in der Schriftform vorliegen, wurde vom Bundegerichtshof 2017 für nichtig erklärt.