Mietminderung bei Baulärm
Wann wird die Baustelle zum Mietmangel?
Baulärm müssen Sie sich als Gewerbemieter:in nicht gefallen lassen. Je nachdem, wie stark Ihr Geschäft beeinträchtigt ist, können Sie eine Minderung der Miete durchsetzen.
Morgens um sieben ist die Welt nicht mehr in Ordnung, wenn der Betonmischer sich dreht oder die Fräsmaschine die Fahrbahn aufreißt. Baulärm vor den eigenen Gewerberäumen kann zermürbend sein. Die anhaltende Lärmbelästigung stört nicht nur – unter Umständen sorgt eine Baustelle auch dafür, dass das Geschäft schwerer zu erreichen ist. Die Folge: weniger Kund:innen, niedrigere Umsätze.
Wenn Sie als Mieter:in durch eine Großbaustelle vor Ihrem Haus erheblich beeinträchtigt sind, ist das ein Grund für eine Mietminderung. Bauarbeiten führen zum Mangel der Mietsache, wenn der vertragsgemäße Gebrauch unmittelbar und erheblich eingeschränkt ist. Viele Gerichte haben sich bereits mit dem Streitfall Bauarbeiten auseinandergesetzt und beispielsweise in diesen Fällen eine Mietminderung anerkannt:
- Gehwegsarbeiten vor einem Laden mit Presslufthammer und erschwertem Zugang (15 % Minderung)
- Aufstellen zahlreicher Baucontainer mit Sichtversperrung des Ladenlokals (15 % Minderung)
- Anfahren von Lastwagen und Baufahrzeugen in der Nebenstraße, in der das Geschäft liegt (15 % Minderung)
- Regelmäßige und anhaltende Stemmarbeiten im Gebäude (20 % Minderung)
- Belästigung durch benachbarte Großbaustelle (15 % Minderung)
Tipp
Wenn Sie sich durch die Baustelle belästigt fühlen, sollten Sie ein Protokoll führen. Halten Sie fest, an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit die Bauarbeiten Ihr Geschäft beeinträchtigt haben. Machen Sie Fotos und benennen Sie im Protokoll Zeug:innen, welche die Auswirkungen der Baustelle ebenfalls erlebt haben.
Kriterien für die Höhe der Mietminderung sind Art und Umfang der Beeinträchtigung, die Dauer sowie der Qualitätsanspruch und die Art des Gewerbes. Achtung: Die Gerichte gehen davon aus, dass auch Mieter:innen ein allgemeines Risiko mittragen müssen. Das wirkt sich in aller Regel auf die Höhe der anerkannten Mietminderung aus. Daher werden nicht alle Umsatzeinbußen mit einer Mietminderung ausgeglichen.
In manchen Fällen haben Sie jedoch keinen Anspruch, die Miete zu mindern. Und zwar, wenn Ihnen beim Unterzeichnen des Mietvertrags bereits klar ist, dass in nächster Zeit eine Baustelle vor dem Geschäft aufgebaut wird oder die Bauarbeiten sogar schon im Gange sind. Ein Recht auf Mietminderung steht Ihnen auch nicht zu, wenn Ihre Räumlichkeiten in einem Neubau- oder Sanierungsgebiet liegen. Denn dann profitieren Sie von der Neugestaltung und müssen die Nachteile der Bauarbeiten ebenfalls in Kauf nehmen.