Lexikon Existenzgründung
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Anmelden / RegistrierenBürger der EU können in Deutschland ohne Beschränkung eine selbstständige Arbeit aufnehmen. Vorübergehende Beschränkungen gibt es nur bei der Arbeitsaufnahme nicht selbstständiger Arbeiten für die Staatsangehörigen der neuen Mitgliedsstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn.
Diejenigen Bürger, die nicht aus der EU und nicht aus dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz kommen, benötigen für die Arbeit in Deutschland eine Arbeitserlaubnis. Sie kann über ein so genanntes Arbeitsvisum im Ausland beantragt werden. Zu den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) zählen alle EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen.
Wer länger als drei Monate in Deutschland bleiben möchte, benötigt entweder die Aufenthaltserlaubnis (befristet) oder die Niederlassungserlaubnis (unbefristet). Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland und der USA können die erforderliche Aufenthaltserlaubnis "zum Zwecke der Erwerbstätigkeit" auch erst nach der Einreise in Deutschland einholen.
Eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis benötigen alle Ausländer, die nicht aus einem EWR-Staat oder der Schweiz stammen und sich länger als 90 Tage in Deutschland aufhalten wollen. Wird die "Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit" - ob nun für eine abhängige Beschäftigung oder für selbständige Unternehmer - beantragt, so wird die Frage der Arbeitsgenehmigung hierbei sofort mitgeregelt. Die zuständige Ausländerbehörde erteilt nach interner Zustimmung durch die Arbeitsverwaltung die Arbeitsgenehmigung in einem Akt mit der Aufenthaltserlaubnis.
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