Die Kaution gibt’s zurück, die Provision nicht
Was Mieter über Provision und Kaution wissen sollten
Wer sich zum ersten Mal auf Wohnungssuche begibt, sollte vorher wissen, was da finanziell auf ihn zukommt.
Gerade junge Mieter sind mit den Gepflogenheiten des Marktes noch nicht vertraut. Die beiden Begriffe tauchen oft zusammen auf, klingen ähnlich, haben aber inhaltlich nichts miteinander zu tun. Wer erhält Provision und wer Kaution, und welche Beträge müssen eingeplant werden?
Seit Langem gilt es als marktüblich, dass die Maklerprovision vom Mieter entrichtet wird.
Mit der Hinterlegung einer Kaution zu Beginn des Mietverhältnisses gewährt der Mieter dem Vermieter ein Pfand für den Fall, dass er seine Miete nicht mehr bezahlt oder für von ihm verursachte Schäden nicht aufkommen will.
Die Kaution wird im Mietvertrag festgelegt und kann innerhalb bestimmter Grenzen frei vereinbart werden. Allerdings darf ihre Höhe drei Monatskaltmieten nicht übersteigen. Das Geld kann direkt überwiesen, auf einem Sparkonto mit Sperrvermerk angelegt oder in Form einer Bankbürgschaft gestellt werden. Wenn der Vermieter das Geld direkt erhält, muss er es getrennt von seinem übrigen Vermögen anlegen. Die Zinsen stehen bei der Rückzahlung der Kaution dem Mieter zu.
Wenn der Vermieter nach der Beendigung des Mietverhältnisses keine finanziellen Ansprüche mehr gegen den Mieter hat, muss er die Kaution mitsamt den Zinsen wieder zurückzahlen. Steht noch eine Nebenkosten-Endabrechnung aus und ist eine Nachzahlung zu erwarten, darf so lange ein angemessener Teil der Kaution zurückgehalten werden. Gleiches gilt, wenn der Mieter beispielsweise noch für die Reparatur von Schäden aufkommen muss, die er verursacht hat.
Die Kaution darf in den letzten Monaten des Mietverhältnisses nicht mit der regulären Miete verrechnet werden. Unabhängig davon, ob eine Kaution gestellt worden ist oder nicht, muss der Mieter seine Mietzahlungen bis zum Auszug pünktlich leisten.
Anders verhält es sich hingegen mit der Provision. Hierbei handelt es sich um ein erfolgsabhängiges Entgelt für die Tätigkeit des Maklers, das nicht zurückgezahlt wird. Im Regelfall steht dem Makler eine Provision zu, wenn er mit der Vermietung einer Wohnung beauftragt wurde, dem Vermieter einen Mietinteressenten präsentiert und es dann zum Abschluss eines Mietvertrags kommt.
Das Bestellerprinzip regelt, dass derjenige den Makler bezahlt, der seine Dienste bestellt hat. Beauftragt also der Vermieter einen Makler mit der Vermarktung einer Wohnung, muss dieser als „Besteller“ die Zahlung der Provision leisten.