Neue Rundfunkgebühr: Das gilt es zu beachten

Zur Kasse, bitte: Der Rundfunkbeitrag ist Pflicht für alle

Eine Wohnung – ein Beitrag: Den pauschalen Rundfunkbeitrag von 17,98 Euro zahlen seit 2013 alle Haushalte – und zwar unabhängig von den Empfangsgeräten und von der Zahl der Mitbewohner. Stolperfallen gibt es trotzdem.


Im Mehrparteienhaushalt gilt: Erst abmelden, dann entspannen.

Ein Grund zum Aufatmen? Seit dem 1. Januar 2013 müssen sich Mieter nicht mehr darauf gefasst machen, dass ein GEZ-Mitarbeiter eines Tages vor der Tür steht. Denn mit dem neu geregelten Beitragsmodell hat ausnahmslos jeder Haushalt eine pauschale Rundfunkgebühr von 17,98 Euro pro Monat zu zahlen – ganz gleich, ob und wie viele Rundfunkgeräte vorhanden sind und wie viele Personen im Haushalt zusammenleben.

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Auf das neue Modell haben sich die Ministerpräsidenten der Länder 2010 in einem Beschluss geeinigt. Durch diese Umstellung wurde auch die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) in „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ umbenannt. Die Folgen? Größere Haushalte wie Familien oder Wohngemeinschaften, die häufig mehrere Geräte nutzen, zahlen mit der Grundpauschale nun weniger als vorher. Mehrfachbelastungen entfallen also. Wer allerdings nur über ein Radio oder einen PC, aber nicht über einen Fernseher verfügt, hatte früher lediglich einen Beitrag von 5,76 Euro für dieses Gerät zu leisten und wird heute damit deutlich stärker belastet. Und wer bisher angab, gar keinen Radio, Fernseher oder internetfähigen Computer zu besitzen, wird ebenfalls zur Kasse gebeten. Um zu ermitteln, welche Haushalte bislang keinen Beitrag geleistet haben, hat der Beitragsservice in den Jahren 2013 und 2014 seine Bestandsdaten mit den Daten der Einwohnermeldeämter abgeglichen.


Sie halten den Gebührenbescheid für unrechtmäßig? Wehren Sie sich und gehen Sie in den Widerspruch gegen den Beitragsservice (ehemals GEZ).

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Achtung: Beitragszahler müssen selbst aktiv werden

Die Umstellung auf das neue System läuft seit dem 1. Januar 2013 automatisch. Personen, die von der neuen Regelung profitieren, müssen allerdings selbst aktiv werden: Wer also zum Beispiel keine Beiträge mehr zahlen muss, weil der Lebenspartner oder der WG-Hauptmieter dies für die gemeinsame Wohnung übernimmt, hat selbst zu kündigen. In der Regel genügt hier ein formloses Schreiben an den Beitragsservice mit Angabe der Teilnehmernummer und des künftigen Zahlers. Ansonsten geht der Beitragsservice davon aus, dass jeder bisherige Zahler auch weiterhin Gebühren entrichtet.

Den Gebühreneinzug übernimmt weiterhin der Beitragsservice (früher GEZ genannt). An- oder Ummeldungen erfolgen postalisch oder online unter www.rundfunkbeitrag.de. Die Zahlungen können per Überweisung oder Lastschriftverfahren veranlasst werden. Hier haben Haushalte die Wahl zwischen monatlichen, quartalsweisen, halbjährlichen oder jährlichen Raten.

Befreiung und Ermäßigung

Wer von der Gebühr befreit werden kann? Grundsätzlich nur Personen, die Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II beziehen oder die eine Ausbildungsförderung, zum Beispiel Bafög, erhalten. Blinde, stark Sehbehinderte, Gehörlose und schwer behinderte Menschen zahlen einen reduzierten Beitrag (monatlich 5,99 Euro). Die Befreiung ist jedoch nur auf Antrag möglich. Für andere Situationen – zum Beispiel für Menschen mit schwerer oder fortgeschrittener Demenz oder bei bestimmten finanziellen Voraussetzungen – gibt es Härtefallregelungen.

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