EnEV - Energieeinsparverordnung 2016

Die aktuellen Vorgaben zur Energienutzung von Gebäuden

Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, bis zum Jahr 2020 den Ausstoß von Treibhausgasen im Vergleich zum Basisjahr 1990 um 40 Prozent zu verringern. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden verschiedene Gesetze erarbeitet – darunter die Energieeinsparverordnung (EnEV).

EnEV - Energieeinsparverordnung 2016

 

Die EnEV stellt energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden sicher. Mithilfe der EnEV soll der Energiebedarf für Warmwasser und Heizung im Gebäudebereich um rund 30 Prozent reduziert werden.

EnEV 2016: Höhere Standards für Neubauten

Die EnEV ist seit dem Jahr 2002 geltendes Recht. Seitdem wurde sie mehrfach geändert und an EU-Recht angepasst. Seit dem 1. Januar 2016 gilt die Energieeinsparverordnung 2016. Sie ist Nachfolgerin der EnEV 2014. Für Neubauten gelten damit höhere energetische Standards. Eine der wichtigsten Änderungen betrifft den zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf. Alle neu errichteten Gebäude, die dann entsprechend unter die EnEV 2016 gefasst werden, müssen einen um jeweils 25 Prozent geringeren Jahres Primärenergiebedarf aufweisen. Darin fließt der Bedarf von Heizung, Warmwasser, Kühlung und Lüftung mit ein. Anders als bei früheren Versionen der EnEV, wird dieser Höchstwert anhand eines „Referenzhauses“ berechnet. Der Bauplaner nimmt dafür gleiche Maße bei Geometrie, Flächennutzung und dergleichen an.

Wärmeschutz mit Höchstwert nach Referenzhaus

Handelt es sich um eine wärmeumfassende Gebäudehülle, so muss der Wärmeschutz nach der EnEV 2016 um etwa 20 Prozent verbessert sein. Gemessen wird der Transmissionswärmeverlust H’T, also der Verlust der wärmeübertragenden Umfassungsfläche der Gebäudehülle. Auch hier gilt der Höchstwert des jeweiligen Referenzhauses. Außerdem wird nach der EnEV 2014 von verschiedenen Wohnhaustypen ausgegangen.

Für welche Bauvorhaben gelten die Vorschriften der EnEV 2016?

Ob ein Bauherr sich an die Regelungen der EnEV 2016 halten muss, hängt immer vom Einzelfall ab. Sei es, dass ein Bauantrag eingereicht wird oder zunächst nur eine Bauanzeige beim zuständigen Amt erstattet wird. Auch gibt es Fälle, in denen bestimmte Baumaßnahmen gänzlich ohne Genehmigung oder Anzeige beim Amt auskommen.

  • Bauantrag eingereicht: Der Tag, an dem der Bauantrag beim zuständigen Amt eingereicht wird, gilt als Stichtag. Alles, was nach dem 1. Januar 2016 beantragt wurde, unterliegt dann den verschärften Regeln für Neubauten. Anders sieht es bei Außensanierungen aus oder in den Fällen, wo die bisher beheizte oder klimatisierte Nutzfläche nur erweitert werden soll. Beziehen sich diese Maßnahmen auf den höheren Standard für neu errichtete Gebäude, gilt auch bei Anträgen nach dem 1. Januar 2016 der vorherige Standardsatz.
  • Bauanzeige erstattet: Identisch mit 1), wobei hier der Tag gilt, an dem die Bauanzeige beim zuständigen Amt erstattet wurde.
  • Nicht genehmigungs- oder anzeigepflichtige Bauvorhaben: Identisch mit 1), allerdings gilt hier der Tag als Stichtag, an dem der Bauherr tatsächlich mit den Baumaßnahmen begonnen hat.

Was ist außerdem neu?

Heizkessel, die vor 1985 eingebaut wurden, dürfen nicht mehr benutzt werden. Das betrifft alle Geräte, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen arbeiten. Spezielle Ausnahmeregelungen gibt es für Niedertemperatur- sowie Brennwertkessel. Zudem wird das Bandtacho, das im Energieausweis für Wohngebäude bis 250 kWh/(m²a) aufgeführt wird, neu skaliert. Es finden sich dann zusätzlich die Energieeffizienzklassen A+ bis H auf dem Bandtacho.

Durch die EnEV 2016 müssen außerdem die jeweiligen energetischen Kennwerte bei Verkauf oder Vermietung in der Anzeige angegeben werden. Sofern der Energieausweis die Energieeffizienzklasse aufweist, muss auch diese angegeben werden.

Zudem wurde ein Kontrollsystem gestartet, mit welchem Inspektionsberichte von Klimaanlagen überprüft werden. Auch kann es Stichprobenkontrollen für Energieausweise geben. Zu guter Letzt sinkt mit der neuen Verordnung der Primärenergiefaktor von Strom auf 1,8.



Geschichte der EnEV

Vor dem Inkrafttreten der Energieeinsparverordnung (EnEV) im Jahr 2002 waren im Hinblick auf die Energieeffizienz von Gebäuden die Wärmeschutz- und die Heizungsanlagenverordnung maßgebend. Angesichts steigender Energiepreise sollte der Energieverbrauch durch bauliche Maßnahmen und die Verwendung energiesparender Heiztechniken reduziert werden. Diese beiden Verordnungen wurden schließlich in der EnEV vereint, deren erste Fassung am 1. Februar 2002 in Kraft trat. Die zweite Fassung wurde 2004 verabschiedet. Um die EG-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2002/91/EG) umzusetzen, wurde die ab dem 1. Oktober 2007 gültige Novelle erarbeitet, am 1. Oktober 2009 folgte die nächste Version. Die bislang letzte in Kraft getretene Änderung ist die Novellierung vom 1. Januar 2016.  


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