Wenn der Vormieter vom Nachmieter eine Zahlung für den raschen Auszug haben möchte, ist das unzulässig. Aber eine Ablöse für seine Einbauküche kann er verlangen.

5000 Euro für eine Einbauküche? 2000 Euro und die Wohnung ist sofort frei? Derartige Forderungen hören Wohnungssuchende gelegentlich vom Vormieter oder Vermieter, wenn sie eine Wohnung mieten wollen. Diese Extrazahlungen sind auch bekannt als Abstands- oder Ablösezahlungen. Während Abstandszahlungen unzulässig sind, dürfen Vereinbarungen über eine Ablösezahlung sehr wohl getroffen werden.

 > Hier finden Sie eine kostenlose Vorlage für die Ablösezahlung  

Abstand und Ablöse

Mit einer Abstandszahlung versucht sich ein Vormieter vom neuen Mieter den Auszug vergolden zu lassen. Dazu bietet der Vormieter etwa an, schon ein paar Wochen vor dem Ende des Mietvertrags auszuziehen und die Wohnung für den Nachmieter zu räumen. Das ist aber laut Mietgesetz unzulässig. Ein Nachmieter sollte sich also auf derartige Vereinbarungen nicht einlassen.

Anders verhält es sich mit sogenannten Ablösezahlungen. In diesem Fall verlangt der ausziehende Mieter eine Zahlung vom Vermieter für die Investitionen, die er in den letzten Jahren in die Wohnung gesteckt hat. Das betrifft Ein- und Umbauten, die den Wert der Wohnung nachhaltig steigern, also etwa eine neue Heizung, ein modernes Bad oder ein werthaltiger Fußbodenbelag. Alles Dinge, die der Mieter beim Auszug nicht mitnehmen kann. Dafür hat er aber einen gesetzlichen Anspruch auf Entschädigung durch den Vermieter. Bei Möbeln, Einbauküche und Medienanschlüssen geht der Mieter leer aus – es sei denn, er trifft eine Vereinbarung mit dem Nachmieter. Dieser übernimmt dann etwa die Einbauküche und zahlt dafür eine Ablöse. Sofern dieser Deal im Sinne aller Beteiligten ist, also auch der Vermieter nichts gegen einen Verbleib der Küche in der Wohnung hat, schließen Vor- und Nachmieter einen Kaufvertrag.


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Zeitwert und Kaufsumme

Der Deutsche Mieterbund weist allerdings darauf hin, dass der Preis für die erworbenen Einrichtungsgegenstände im Verhältnis zum tatsächlichen Wert stehen muss. Liegt die Summe 50 Prozent über dem Zeitwert der Einbauküche oder des Möbelstücks, kann der Nachmieter das zu viel gezahlte Geld zurückfordern. Erweist sich die für 10 000 Euro verkaufte Küche also als so ramponiert, dass sie nicht mehr als 5000 Euro wert ist, kann der Käufer 2500 Euro von der Ablöse zurückfordern. Klüger ist es natürlich, so viel Geld erst gar nicht zu zahlen – also  die Küche vor Abschluss des Vertrags gründlich unter die Lupe zu nehmen.


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