Richtig ist: Normale Abnutzungserscheinungen müssen nicht entschädigt werden.


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„Für Kratzer, Löcher und Spuren haftet der Mieter“

Vereinzelte Dübellöcher, kleine Kratzer auf dem Herd – all das sind Gebrauchsspuren, die nicht vom Mieter zu tragen sind. Wichtig ist, den Zustand der Wohnung präzise festzuhalten, denn bis zu sechs Monate nach Vertragsende, kann der Vermieter Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen.

Der lästige Termin nach dem Umzug

Wer umzieht, lebt in Gedanken meist schon im neuen Zuhause. Da ist die Übergabe der alten Wohnung an den Vermieter ein unangenehmer, aber wichtiger Termin. An dessen Ende sollte man ein vollständiges und aussagekräftiges Übergabeprotokoll mit ins neue Zuhause nehmen. Hier kommt es auf Genauigkeit an, um mögliche Ansprüche auf Schadenersatz zu klären. Kratzer in der Badewanne und Dübellöcher in den Wänden – solche Gebrauchsspuren finden sich in jeder Wohnung. Selbst verursachte Schäden muss man als Mieter reparieren, aber Abnutzungserscheinungen zählen nicht dazu.

Der richtige Zeitpunkt

Am Ende der Mietzeit muss der Mieter die Wohnung und alle Nebenräume leer räumen und reinigen. Von ihm vorgenommene Einbauten wie Leuchten, Vorhangstangen oder Laminat muss er entfernen. Ob man als Mieter auch für Renovierungsarbeiten zuständig ist, steht im Abschnitt über Schönheitsreparaturen des Mietvertrags. Hier lohnt sich ein genauer Blick, denn viele Mietverträge enthalten ungültige Klauseln. Der richtige Zeitpunkt für die Rückgabe der Wohnung an den Vermieter ist dann, wenn alles geräumt, geputzt und erledigt ist.

Wichtiger Beleg: das Übergabeprotokoll

Aus dem Übergabeprotokoll muss klar hervorgehen, in welchem Zustand der Mieter die Wohnung zurückgegeben hat. Dazu gehört es auch, alle Mängel zu notieren. Der Rundgang mit dem Vermieter sollte auch in Abstellräume, den Keller, auf die Terrasse oder den Balkon führen. Neben Mängeln wie verkalkten Armaturen oder Löchern im Fußboden gehören auch die Zählerstände für Wasser, Strom und Gas ins Protokoll. Noch ein wichtiger Punkt auf der Liste sind alle abgegebenen Schlüssel. Mit Datum und den Unterschriften von Mieter und Vermieter wird das Übergabeprotokoll als Beleg für den Zustand der Wohnung rechtswirksam. Für Schäden, die nicht darin stehen, kann der Vermieter seinen Mieter später nicht mehr verantwortlich machen.

Protokoll muss sein – notfalls auch ohne Vermieter

Falls der Vermieter kein Interesse an einer persönlichen Wohnungsübergabe hat, sollte der Mieter trotzdem ein Übergabeprotokoll anfertigen. Mit Fotos von allen Räumen und der Unterschrift eines Zeugen kann er sich so gegen böse Überraschungen absichern. Wenn zum Beispiel der Vermieter später noch Schäden findet, gilt das Protokoll als Beleg dafür, dass der Mieter sie nicht verursacht hat. Formulare zum Download gibt es auf ImmobilienScout24.de.

Für diese Mängel muss der Vermieter selbst aufkommen

Als Mieter muss man nur die Schäden beseitigen, die man selbst verursacht hat. Was vor dem Einzug kaputt war, braucht der Mieter nicht zu reparieren – vorausgesetzt, er kann es belegen. Auch für bauliche Mängel wie Risse in der Wand und die üblichen Abnutzungserscheinungen ist der Vermieter zuständig. Hier gibt es allerdings viele Streitfälle. Normale Gebrauchsspuren im Parkett sind zum Beispiel Sache des Vermieters. Tiefe Kratzspuren oder Abdrücke von Pfennigabsätzen dagegen muss der Mieter auf seine Kosten reparieren.

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