Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler

In bestimmten Situationen kann der Vermieter vom Mieter Ersatz für einen eingetretenen Schaden verlangen. Wir stellen die am häufigsten auftretenden Fälle vor:

Mieter beschädigt Mietsache

Orangener Ordner mit Hammer

Mieter müssen für selbstverschuldetete Beschädigungen in der Wohnung aufkommen.

Wenn der Mieter einen Schaden an der vermieteten Sache verursacht hat, muss er diesen ersetzen. Wenn er also beim Auszug mit seinem Schrank die Eingangstür beschädigt, Farbe auf dem Teppichboden ausläuft, o. ä., so muss er dem Vermieter notwendige Schreinerarbeiten an der Haustür, gegebenenfalls auch deren Ersatz, oder auch einen neuen Teppichboden bezahlen. 

Hierbei ist allerdings ein Abzug „neu für alt“ zu machen, da der Vermieter die Haustür ebenso wie den Teppichboden ohnehin in regelmäßigen Abständen austauschen muss und die Kosten einer turnusgemäßen Erneuerung anteilig spart.

Klar ist auch, dass der jeweilige Ersatz qualitativ mit der geschädigten Sache vergleichbar sein muss, der Vermieter die Mietsache also nicht auf Kosten des Mieters verbessern darf.

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  • Die alte/ neue Wohnung befindet sich jeweils im 3. OG
  • Alle Zimmer (inkl. Keller) weisen einen normalen Füllstand auf

Umzug

  • Der Transportweg von der Wohnungstür bis in den LKW (Auszug/ Einzug) beträgt 10m
  • Preis für Transport pro m3: 25 Euro
  • Preis für m3 pro 10 km Entfernung: 8 Euro
  • Sonderleistungen (Umzugskartons, Möbelmontage oder Küchenabbau) werden nicht berücksichtigt

Mieter renoviert nicht

Schadenersatzansprüche des Vermieters bestehen auch, wenn der Mieter seiner Renovierungspflicht nicht nachkommt. Dies setzt zunächst voraus, dass die Pflicht zur Durchführung von Renovierungsarbeiten wirksam auf den Mieter übertragen wurde. Viele insbesondere in älteren Verträgen verwendete Klauseln sind unwirksam, so dass der Mieter in Wahrheit nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Wenn die Renovierungsklauseln aber wirksam sind und der Mieter ohne vorherige Renovierung auszieht, dann kann der Vermieter einen Maler zu ortsüblichen Preisen mit den notwendigen Arbeiten beauftragen, die Kosten dem Mieter in Rechnung stellen und gegebenenfalls von einer vorhandenen Kaution abziehen. Voraussetzung ist dabei, dass er den Mieter unter Fristsetzung zur Renovierung aufgefordert hat. Er muss ihm also zunächst mitteilen, welchen konkreten Zustand er bemängelt und welche Arbeiten der Mieter noch auszuführen hat. Zudem muss er ihm hierfür eine angemessene Frist geben.

Hatte der Mieter den Schlüssel bereits zurückgegeben, muss der Vermieter ihm erneut Zutritt zum Objekt gewähren, sogar wenn die Mietzeit schon abgelaufen ist. Die Aufforderung des Vermieters kann nur dann entfallen, wenn der Mieter deutlich gemacht hat, dass er die Renovierungsarbeiten keinesfalls durchführen möchte.

An eine diesbezügliche Erklärung sind hohe Anforderungen zu stellen:

Der Mieter muss eindeutig zum Ausdruck bringen, dass er seinen Vertragspflichten nicht nachkommen und eine Aufforderung ihn auch nicht mehr umstimmen werde. Der bloße Auszug ohne Durchführung der Renovierungsarbeiten dürfte hierfür nicht ausreichen, es sei denn der Zustand der Wohnung ist so schlecht, dass jedem klar ist, dass die Wohnung in jedem Fall renoviert werden muss.

Mieter renoviert unsachgemäß


Der Mieter haftet wenn er unsachgemäß renoviert.

Problematisch sind die Fälle, in denen der Mieter schlechte Renovierungsarbeiten ausgeführt hat, obwohl er zu diesen nicht verpflichtet war, etwa wegen Unwirksamkeit der Renovierungsklausel oder weil der angemessene Renovierungsturnus noch nicht abgelaufen war, der Mieter jedoch allgemeine Gebrauchsspuren beseitigen wollte. In diesem Fall sind Schadenersatzansprüche des Vermieters nur dann denkbar, wenn durch die fehlerhaften Schönheitsreparaturen ein weiterer Aufwand erforderlich wird.

Der Aufwand wird dabei verglichen mit den Arbeiten, die sowieso hätten durchgeführt werden müssen, wenn der Mieter nicht renoviert hätte. Forderungen des Vermieters bestehen z.B. in Fällen, bei denen Tapeten mit ungeeigneter Farbe überstrichen wurden und nur aus diesem Grund entfernt werden müssen.

Aber auch bei bestehender Renovierungspflicht können unsachgemäße Schönheitsreparaturen zu Schadenersatzforderungen des Vermieters führen. Hierzu gehören insbesondere Fälle, bei denen Flecken auf Teppichböden falsch behandelt werden, so dass sich helle Stellen abzeichnen oder die Fasern geschädigt sind. Oft kommt es auch vor, dass Naturholz falsch behandelt wird. Der Vermieter kann Ersatz verlangen, wenn etwa die früher modischen dunklen Türblätter mit heller Lackfarbe überstrichen oder aber Fliesen, Fensterbänke usw. durch Lackfarbe verunreinigt werden.

Mieter räumt Wohnung nicht vollständig aus


Die Wohnung soll dem Vermieter leer überlassen werden.

Schadenersatzforderungen des Vermieters können auch bestehen, wenn der Mieter die Wohnung nicht vollständig räumt, insbesondere auch Müll und alte Möbel zurücklässt.

Dazu gehört auch, wenn vom Mieter vorgenommene Ein- oder Umbauten nicht beseitigt wurden. Auch hier muss aber der Vermieter ebenso wie bei unterlassenen Schönheitsreparaturen in der Regel zunächst zur Durchführung der ausstehenden Arbeiten auffordern und eine angemessene Frist setzen.

Mieter verhindert Modernisierung

Mieter können sich auch dadurch schadenersatzpflichtig machen, dass sie Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen verhindern, etwa Handwerker nicht in die Wohnung lassen. Waren sie hierzu verpflichtet und muss der Vermieter sie erst verklagen, dann gehen Mehrkosten, etwa wegen zwischenzeitlicher Preissteigerungen, zu Lasten der Mieter.

Mietinteressent sagt zu und unterschreibt dann nicht

Denkbar sind auch Fälle, in denen Mietinteressenten die Unterschrift unter den Mietvertrag in letzter Sekunde verweigern, etwa weil sie bei einer anderen Wohnung eine Zusage erhalten haben.

Wenn der Vertragsschluss nach dem Verhandlungsstand als sicher anzusehen war und der Vertragsschluss dann von den potentiellen Mietern ohne triftigen Grund abgelehnt wird, könnte der Vermieter die Kosten einer erneuten Zeitungsannonce oder sonstige Aufwendungen, die er im Vertrauen auf den Vertragsschluss gemacht hat - etwa ein vom Mietinteressenten gewünschter Umbau der Wohnung - im Wege des Schadenersatzes verlangen.

Hierbei ist kein Argument, dass ein Mietvertrag letztlich nicht zustande gekommen ist, da es auch bei reinen Vertragsverhandlungen gewisse Schutz- und Rücksichtnahmepflichten gegenüber der Gegenseite gibt. Diese verbieten es, einen Vertragsschluss als sicher hinzustellen und danach grundlos zu verweigern.

Vermieter hat Mietausfall

Entsteht dem Vermieter ein Schaden wegen Mietausfalls, z.B, weil der Mieter die Renovierungsarbeiten erst nach Vertragsende durchführt oder diese dann vom Vermieter ausgeführt werden müssen, ist der Mieter auch diesbezüglich zum Schadensersatz verpflichtet.

Hierbei ist der Vermieter aber aufgrund seiner so genannten Schadensminderungspflicht gehalten, notwendige Arbeiten schnellstmöglich durchzuführen, damit der Mietausfall sich in Grenzen hält. Unter den Aspekt des Schadenersatzes fallen letztlich noch Mietausfallansprüche gegen etwaige Untermieter oder Mitbewohner bei verspäteter Rückgabe des Objektes.

Ihre Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler

Mehr zum Thema Vermieter bei 123recht.net.

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