Kratzer im Parkett, Löcher im Teppich: Gibt es beim Fußboden eine Renovierpflicht wenn man aus der Wohnung auszieht? Und kann der Vermieter in Schadenersatz fordern?

Teppichböden mittlerer Qualität haben in der Regel nach rund zehn Jahren ausgedient. Da der Vermieter in der Pflicht ist, die Mietsache „in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten“, muss er für den Austausch des Belags sorgen. Dabei ist es ist egal, ob der Bodenbelag vom Vermieter selbst oder von einem Vormieter eingebracht wurde. Auch die Dauer eines Mietverhältnisses ist unerheblich.


Die Lebensdauer des Bodenbelags ist je nach Qualität und Art der Ausführung unterschiedlich:

  • Für Teppich und Laminat mittlerer Qualität liegt die Nutzungserwartung nach aktueller Rechtsprechung bei 10 Jahren.
  • Parkettböden müssen bei normaler Abnutzung nach 15 Jahren abgeschliffen und versiegelt oder ausgetauscht werden.
 
Hat der Mieter auf eigene Kosten einen Teppichboden verlegt, muss er die Kosten für die Erneuerung selbst tragen.
hint
Gut zu wissen:

Ist die regelmäßige Lebensdauer abgelaufen, besteht nicht automatisch ein Anspruch auf Austausch. Der tatsächliche Zustand des Bodenbelags ist entscheidend. Modetrends spielen dabei keine Rolle. Bei pfleglicher Behandlung kann ein Boden durchaus auch länger nutzbar sein.

Laminat statt Teppich?

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart aus dem Jahr 2015 ist der Vermieter nicht berechtigt, gegen den Willen der Mieter den abgenutzten Teppichboden durch Laminat zu ersetzen. Auch wenn ein Laminatboden leichter zu reinigen und möglicherweise langlebiger ist als ein Teppichboden, darf der Vermieter nicht eigenmächtig handeln. Im Rahmen der Erhaltungspflicht ist er angehalten, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.


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  • Alle Zimmer (inkl. Keller) weisen einen normalen Füllstand auf

Umzug

  • Der Transportweg von der Wohnungstür bis in den LKW (Auszug/ Einzug) beträgt 10m
  • Preis für Transport pro m3: 25 Euro
  • Preis für m3 pro 10 km Entfernung: 8 Euro
  • Sonderleistungen (Umzugskartons, Möbelmontage oder Küchenabbau) werden nicht berücksichtigt

Schäden am Parkett

Ist die Mietwohnung mit Parkett ausgestattet, kommt es oft zu Diskussionen zwischen Mieter und Vermieter, wenn es um die pflegliche Behandlung des Bodens geht. Treten am Parkettboden Schäden auf, muss geprüft werden, ob sie auf normale Abnutzung zurückgehen oder durch unsachgemäße Nutzung. Dazu zählen beispielsweise das Tragen von Pfennigabsätzen oder das Herabfallen glühender Asche. Die im Laufe der Zeit eingetretene Wertminderung durch normalen Gebrauch ist durch die Miete abgegolten.

Schadenersatz durch den Mieter

Wenn der Mieter, ein Mitbewohner oder Besucher fahrlässig gehandelt hat, muss der Mieter für den Schaden aufkommen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass sowohl beim Abschleifen und Versiegeln als auch beim Austausch des Bodens nicht der Neuwert, sondern nur der Zeitwert des Bodens zu ersetzen ist.

Gleiches gilt auch, wenn ein Teppichboden oder Laminat vom Mieter beschädigt wurde. Die Höhe des Schadenersatzanspruchs bestimmt sich nach dem sogenannten „Abzug neu für alt“. Dabei wird die abgelaufene Nutzungsdauer angerechnet. Der Vermieter soll durch das Erneuern des Belags und die damit verbundene Wertverbesserung nicht bessergestellt werden als zuvor.

Muss ein Teppichboden nach 4 Jahren ausgetauscht werden, hätte er normalerweise noch eine Restnutzungsdauer von 6 Jahren. Demnach muss der Mieter von der Neuverlegung eines gleichwertigen Belags nur 4/10 bezahlen.

tipp
Tipp:

Ein ausführliches Übergabeprotokoll bei Mietbeginn lässt später – sollte es Streit über Schäden geben – keinen Zweifel an einer individuellen Bestandsaufnahme der Wohnung.

Austausch des Bodenbelags

Der Bodenbelag muss gleichwertig ersetzt werden. Auch optisch sollte er dem Vorgängermodell in etwa entsprechen. Dabei ist es sinnvoll, wenn Mieter und Vermieter gemeinsam eine Auswahl treffen.

Möchte der Mieter einen anderen Belag, wie zum Beispiel Parkett statt Teppich, braucht er dafür die Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter kann seine Zustimmung auch davon abhängig machen, dass der Mieter die Mehrkosten für einen Bodenbelag mit besserer Qualität selbst bezahlt.

Selbstverständlich kann der Mieter einen abgewohnten Bodenbelag jederzeit auch auf eigene Kosten austauschen. Dann sollte aber eine ausdrückliche Vereinbarung über eine Ablöse durch den Vermieter am Ende des Mietverhältnisses getroffen werden.

Mietminderung

Tauscht der Vermieter einen schadhaften oder abgewohnten Boden nicht aus, darf der Mieter seine Miete kürzen. Die Mietminderung kann im Einzelfall unterschiedlich hoch ausfallen. Entscheidend sind der Zustand des Bodens und die Beeinträchtigung der Wohnqualität für den Mieter.

Darf der Mieter seinen Boden mitnehmen?

Wurden die Räume ohne Bodenbeläge vermietet, darf der Mieter sie auf eigene Kosten selbst gestalten. Wird das Mietverhältnis beendet, muss der Mieter den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. Das bedeutet: Bodenbeläge müssen fachgerecht entfernt und entsorgt werden.

Hat der Vermieter Interesse, die Bodenbeläge zu behalten, so muss er sie gegen eine angemessene Entschädigung vom Mieter ablösen. Die Höhe der Ablöse ist abhängig von der abgelaufenen Nutzungsdauer bei Beendigung des Mietverhältnisses.

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