Ein Auslaufmodell: Die Bruttokaltmiete wird heutzutage nur selten vereinbart, denn sie hat weder für den Mieter noch den Vermieter besondere Vorteile.
Die Bruttokaltmiete setzt sich aus der Grundmiete und den sogenannten kalten Betriebskosten zusammen. Sie wird heute aber nur noch selten vereinbart, denn sie erleichtert dem Vermieter theoretisch zwar die Abrechnung der Nebenkosten, macht aber Probleme bei etwaigen Mieterhöhungen.
Die übliche und am meisten verbreitete Form der Miete ist die Nettokaltmiete. In diesem Fall werden Grundmiete und Nebenkosten gesondert berechnet und erhoben. Die Bruttokaltmiete dagegen trennt Grundmiete und Nebenkosten nicht: Zur Bruttokaltmiete zählen die Grundmiete für den Wohnraum sowie sämtliche anteiligen Betriebskosten außer Heiz- und Warmwasserkosten. In diesem Sinne sind mit Betriebskosten die „kalten“ Betriebskosten gemeint, also etwa Schornsteinreinigung, Kabelfernsehen, Gebäudeversicherung, Aufzug, Müllabfuhr und (kaltes) Wasser. Für den Vermieter hatte die Bruttokaltmiete einen gewissen Charme: Er musste die kalten Betriebskosten nicht gesondert abrechnen, was die Buchhaltung etwas einfacher gestaltete.
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- Die alte/ neue Wohnung befindet sich jeweils im 3. OG
- Alle Zimmer (inkl. Keller) weisen einen normalen Füllstand auf
Umzug
- Der Transportweg von der Wohnungstür bis in den LKW (Auszug/ Einzug) beträgt 10m
- Preis für Transport pro m3: 25 Euro
- Preis für m3 pro 10 km Entfernung: 8 Euro
- Sonderleistungen (Umzugskartons, Möbelmontage oder Küchenabbau) werden nicht berücksichtigt
Warum die Bruttokaltmiete aber heutzutage nur noch selten zwischen Mieter und Vermieter vereinbart wird, hat einen mietrechtlichen Grund. Für nach dem 1. September 2001 – dann trat eine Mietrechtsreform in Kraft – abgeschlossene Mietverträge gilt, dass der Vermieter die in der Bruttokaltmiete enthaltenen Betriebskosten herausrechnen muss, um einen Vergleich mit der ortsüblichen Miete zu ermöglichen. Plant der Vermieter zum Beispiel eine Mieterhöhung, muss sich die neue Mietforderung am örtlichen Mietspiegel orientieren, also eine Vergleichsmiete herangezogen werden. Im Mietspiegel sind aber in der Regel nur Nettokaltmieten ausgewiesen. Auf der Basis einer herkömmlichen Bruttokaltmiete wäre eine Mieterhöhung also nicht zulässig.
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