Wer mit dem Vermieter eine Staffelmiete vereinbart, ist vor unliebsamen Überraschungen sicher. Es ist aber auch eine Spekulation darauf, dass die Vergleichsmieten stärker steigen als die vereinbarte Staffelung.
Staffelmieten sind im § 557a des BGB geregelt. Demnach ist es zulässig, dass in einem Mietvertrag eine sich ändernde Höhe der Miete für bestimmte Zeiträume festgelegt wird. Dafür gelten folgende Bedingungen:
- Die sich ändernde Höhe der Miete muss in einem Geldbetrag schriftlich festgelegt werden. Eine Änderung in Prozentpunkten ist nicht zulässig.
- Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr gültig sein. Die Staffelung darf also nicht kürzer als zwölf Monate sein.
- Die Laufzeit eines Staffelmietbetrags kann unbegrenzt lang festgelegt werden. Der Mieter hat aber zum Ablauf des vierten Jahres ein Sonderkündigungsrecht.
- Mieterhöhungen aus anderen Gründen (etwa Angleichung an den Mietenspiegel oder nach Modernisierungen sind nicht zulässig).
- Mit Zustimmung des Mieters kann auch ein bestehender herkömmlicher Mietvertrag in einen Staffelmietvertrag umgewandelt werden.
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- kein Balkon, keine Garage
- Die alte/ neue Wohnung befindet sich jeweils im 3. OG
- Alle Zimmer (inkl. Keller) weisen einen normalen Füllstand auf
Umzug
- Der Transportweg von der Wohnungstür bis in den LKW (Auszug/ Einzug) beträgt 10m
- Preis für Transport pro m3: 25 Euro
- Preis für m3 pro 10 km Entfernung: 8 Euro
- Sonderleistungen (Umzugskartons, Möbelmontage oder Küchenabbau) werden nicht berücksichtigt
Das wesentliche Argument für einen Staffelmietvertrag ist für den Mieter vor allem die Planungssicherheit. Er ist in der Laufzeit vor unliebsamen Überraschungen sicher, sei es die Anpassung der Miete an den Mietenspiegel oder nach einer Modernisierung.
Andererseits werden Vermieter die Staffelungen immer so festlegen, dass sie über dem erwartenden Anstieg des Mietenspiegels liegen. Der Mieter sollte nicht darauf spekulieren, dass der stärker steigt.
Problematisch ist auch ein Auszug vor dem Ende der Laufzeit. Üblicherweise enthalten Staffelmietverträge einen Kündigungsverzicht. Nach vier Jahren gibt es dann ein Sonderkündigungsrecht des Mieters. Danach gilt für ihn die Kündigungsfrist von drei Monaten. Aber bis dahin ist er an die Erfüllung des Vertrags gebunden. Sollte der Mieter vorher ausziehen, muss er im schlimmsten Fall die Miete bis zum Ende des vierten Jahres zahlen.
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